BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 2 ZA (pat) 31/03 (zu 2 Ni 33/03 (EU)) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 711 901 (DE 595 01 983) hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Au-gust 2003 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing. Harrer beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 2 Ni 33/03 (EU) gewährt. G r ü n d e Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU) ist gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG begründet, da kein der Akteneinsicht entgegen-stehendes schutzwürdiges Interesse dargetan ist. Der Antragsgegner I hat sich nicht geäußert. - 3 - Die Antragsgegnerin II hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, es füh-re zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für sie, wenn die Antragstellerin auf dem billigen Wege der Akteneinsicht Kenntnis von den einschlägigen Druckschrif-ten und der Argumentationslinie der Nichtigkeitsklägerin erfahre, während diese erhebliche Kosten für das europäische Einspruchsverfahren, Recherchen und die Nichtigkeitsklage habe aufwenden müssen. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass der Patentinhaber eine Reihe ih-rer Kunden auf eine angebliche Patentverletzung hingewiesen habe. Sie hat einen Schriftwechsel mit dem anwaltlichen Vertreters des Patentinhabers vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Schreiben vom 26. Mai 2003 bzw 2. Ju-ni 2003). Die von der Antragsgegnerin II vorgebrachten Gründe vermögen die Annahme ei-nes schutzwürdigen Interesses im Sinne des § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG nicht zu rechtfertigen. Zwar ist anerkannt, dass nicht nur der Patentinhaber, sondern auch der Nichtigkeitskläger sich grundsätzlich auf ein derartiges Interesse berufen kann (Busse, PatG 5. Aufl, § 99 / Rdnr 37). Für ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG ist aber nicht ausreichend, dass sich die Aktenein-sicht allgemein auf den Wettbewerb auswirken kann oder dass die Akten öffentlich zugängliche Unterlagen enthalten, die nicht leicht aufzuspüren waren (BPatG vom 7. März 1994, Aktenzeichen 3 ZA (pat) 6/94 - Busse aaO Rdnr 39). Meinhardt Gutermuth Harrer Be
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