BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT2 ZA (pat) 31/10 zu 2 Ni 22/99 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -betreffend die Akten desPatentnichtigkeitsverfahrens 2 Ni 22/99 (EU)hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 18. August 2010unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richterin Werner und des Richters Dipl.-Phys. Lokysbeschlossen:Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 22/99 (EU) gewährt mit folgenden Ausnahmen:- Seiten 4 bis 13 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. November 1999, Bl. 66 bis Bl. 75 (jeweils einschließlich) der Gerichtsakte - sowie die Anlagen B18 bis B32 dieses Schriftsatzes, die sich in den Prospekthüllen mit den Paginierungen 81/89, 85/90 und 91/95 in der Gerichtsakte befinden.Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d eI.Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 2 Ni 22/99 (EU) beantragt.- 3 -Beide Antragsgegner wurden mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 1. Juni 2010 von diesem Antrag unterrichtet. Zugleich wurde ihnen Gelegenheit gegeben, schutzwürdige Interessen geltend zu machen, die der Akteneinsicht entgegenste-hen könnten.Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu II. hat daraufhin beantragt, ihren Schriftsatz vom 25. November 1999 und alle Anlagen dieses Schriftsatzes (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte) von der Akteneinsicht auszunehmen. Der Antragsteller sei ein Patentberichterstatter, der grundsätzlich im Auftrag von Dritten tätig werde. Es sei daher möglich, dass der Antragsteller im Auftrage eines Wettbewerbers der Nichtigkeitsklägerin tätig sei. Bei den Anlagen zu dem genannten Schriftsatz han-dele es sich um interne Dokumente, aus denen sich die Firmenstruktur sowie die Abläufe und Planungen bei Weiterentwicklungen im Unternehmen ergeben. An diesen Unterlagen, die den Vindikationseinwand der Nichtigkeitsklägerin begrün-det hätten, könne der Antragsteller kein berechtigtes Interesse haben, weil er die-sen Einwand nicht erheben könne. Umgekehrt könnte der Antragsteller aus den genannten Unterlagen Einsicht in die Unternehmensstruktur der Nichtigkeitskläge-rin gewinnen und zugleich anhand des Umfangs der Forschungs- und Entwick-lungstätigkeiten bei der Nichtigkeitsklägerin Rückschlüsse auf deren Preisgestal-tung für die von ihr entwickelten Produkte ziehen. Da diese Unterlagen in dem Schriftsatz vom 25. November 1999 in Bezug genommen und teilweise wörtlich wiedergegeben werden würden, müsse auch der Schriftsatz selbst von der Akten-einsicht ausgenommen werden.Auf diese Stellungnahme hin hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er seinen Antrag im Auftrage eines Wettbewerbers der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens gestellt habe. Zu dem Antrag der Antragsgegnerin zu II, den Akteninhalt teilweise von der Akteneinsicht auszunehmen, hat sich der Antragsteller nicht geäußert.- 4 -Der Nichtigkeitsbeklagte und Antragsgegner zu I, dessen Verfahrensbevollmäch-tigten das Schreiben der Rechtspflegerin vom 1. Juni 2010 am 2. Juni 2010 zuge-stellt worden war, hat sich in diesem Verfahren insgesamt nicht geäußert.II.Der Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsver-fahrens 2 Ni 22/99 (EU) ist zulässig und überwiegend begründet. Soweit der An-trag zurückgewiesen worden ist, stand ihm ein schutzwürdiges Interesse der Nich-tigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu II. entgegen.Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltend-machung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (vgl. BGH GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII).Gem. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG wird die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents jedoch nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Über die-sen Gesetzeswortlaut hinaus kann nach ständiger Rechtsprechung auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse an einer vollständigen oder teil-weisen Verweigerung der Akteneinsicht haben. So hat der Bundesgerichtshof be-reits mit Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69 festgestellt, „dass auch der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, dass Dritte in bestimmte Teile der Nichtigkeitsakten keine Einsicht erhalten“ (s. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; zuletzt bestätigt mit Beschluß des Bundesge-richtshofs vom 23. Oktober 2007 - X ZR 92/05, veröffentlicht in der Internet-Ent-scheidungssammlung des Bundesgerichtshofs auf www.bundesgerichtshof.de). In dem damaligen Verfahren hatte ein Dritter den Antrag gestellt, auch in denjenigen Teil der Nichtigkeitsakte Einsicht nehmen zu können, die sich auf die Festsetzung - 5 -des Streitwerts bezogen. Diesem Antrag hatte die Nichtigkeitsklägerin widerspro-chen mit der Begründung, sie hätte zur Bestimmung des Streitwerts Angaben über Interna ihres Betriebes gemacht, die sie im Interesse des Betriebes vor Dritten ge-heim halten wolle. Diesen Einwand hat der Bundesgerichtshof für zulässig gehal-ten und führt weiter aus: „Solche auf innerbetriebliche Verhältnisse abgestellten Angaben sind Umstände, an deren Geheimhaltung vor Dritten auch der Nichtig-keitskläger ein schutzwürdiges Interesse haben kann. Diese Interessenlage ist in-des nicht auf die Angaben zur Streitwertfestsetzung beschränkt. Es ist denkbar, dass die Nichtigkeitsklägerin schon im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens Anga-ben macht, die vor Dritten geheimhaltungsbedürftige interne Betriebserfahrungen, Betriebsergebnisse oder ähnliche Dinge offenbaren. Der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) gebietet es deshalb, vor der Entscheidung über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfah-rens auch den Nichtigkeitskläger zu hören, damit er seine berechtigten Belange wahren kann“ (s. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX).Hier hat die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu II. geltend gemacht, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 25. November 1999 und den dazu gehörigen Anlagen Betriebsinterna offenbart habe, die sie im Interesse ihres Betriebes vor Dritten ge-heimhalten wolle. Dabei hat die Nichtigkeitsklägerin konkret mitgeteilt, um welche Art von Betriebsgeheimnissen es sich handelt, nämlich um Angaben zur Firmen-struktur und zu den Abläufen und Planungen bei Weiterentwicklungen im Unter-nehmen, die ihrerseits Rückschlüsse auf die Preisgestaltung der Nichtigkeitskläge-rin für die von ihr entwickelten Produkte erlaubten. Diese Einwände sind grund-sätzlich geeignet, ein schutzwürdiges Interesse zu begründen, das einer Akten-einsicht durch Dritte entgegenstehen kann, um so mehr, als der Antragsteller klar-gestellt hat, dass er seinen Antrag im Auftrage eines Wettbewerbers der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens gestellt hat. Die Einwände der Nichtigkeitsklägerin sind auch - teilweise - sachlich zutreffend, denn die Ausführungen der Nichtigkeitsklä-gerin zum Thema einer widerrechtlichen Entnahme unter Nr. 5 ihres Schriftsatzes vom 25. November 1999 und die dazu eingereichten Anlagen B18 bis B32 berüh-- 6 -ren konkrete Betriebsinterna, wie sie die Nichtigkeitsklägerin der Art nach be-schrieben hat.Die insoweit begründeten Einwände der Nichtigkeitsklägerin rechtfertigen jedoch nur eine Beschränkung der beantragten Akteneinsicht wie erkannt. Unter Berück-sichtigung der im Tenor dieses Beschlusses festgestellten Ausnahmen ist dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren. Das gilt auch für die Seiten 1 bis 3 des Schriftsatzes der Nichtigkeitsklägerin vom 25. November 1999 und für dessen Anlagen A1 bis A4 und E5. Denn auf den Seiten 1 bis 3 des Schriftsatzes ist die Nichtigkeitsklägerin ausschließlich auf die Frage nach der Schutzfähigkeit des an-gegriffenen Patents eingegangen. Der Betrieb der Nichtigkeitsklägerin oder des-sen internen Belange werden dabei nicht berührt. Die beiden Prinzipskizzen in den Anlagen A1 und A2 betreffen ebenfalls nur die Frage der Schutzfähigkeit des an-gegriffenen Patents. Die Anlagen A3 und A4 sind Auszüge aus Gebrauchsmuster-schriften, die Anlage E5 ist die Druckschrift GB-PS 530029. Folglich sind diese drei Anlagen bereits veröffentlicht und damit für die Allgemeinheit zugänglich. An ihrer Ausnahme von der beantragten Akteneinsicht konnte die Nichtigkeitsklägerin daher kein schutzwürdiges Interesse mehr haben.Sredl Werner LokysPr
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