BUNDESPATENTGERICHT 2 ZA (pat) 47/00 zu 2 Ni 31/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S im Akteneinsichtsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das deutsche Patent 36 06 770 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/00 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Gutermuth und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 2 Ni 31/00 gewährt. G r ü n d e Nachdem zunächst für die Firma U… GmbH Akteneinsicht ins vorliegende Nich- tigkeitsverfahren beantragt worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. November 2000 in eigenem Namen Akteneinsicht beantragt. Die Antragsgeg-nerin I hat dem Akteneinsichtsantrag mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 wi-dersprochen und auf den Beschluß des erkennenden Senats im Verfahren 2 ZA (pat) 30/98 (zu 2 Ni 26/95 EU) vom 22. Dezember 1999 verwiesen. Nach Übersendung einer Abschrift des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2000 (Akteneinsicht XV, GRUR 2001, 143) hat die Antragsgegnerin I mitgeteilt, daß der Widerspruch aufrechterhalten bliebe. - 3 - Die Antragsgegnerin II hat zunächst Widerspruch gegen die Akteneinsicht erho-ben, diesen aber mit Schreiben vom 7. Februar 2001 zurückgenommen. Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/00 ist ge-mäß § 99 Absatz 3 Satz 3 Patentgesetz begründet, da ein der Akteneinsicht ent-gegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan ist. Der Bundesgerichts-hof hat in der genannten Entscheidung vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich ausge-führt, daß, soweit in der Vergangenheit die Akteneinsicht durch einen Patentan-walt oder einen Rechtsanwalt davon abhängig gemacht worden sei, daß dieser seinen Auftraggeber benenne, daran nach erneuter Überprüfung nicht festgehal-ten werde. Das Argument der dortigen Klägerin, ohne Kenntnis der von den An-tragstellern vertretenen Partei könne sie nicht beurteilen, ob aus ihrer Sicht we-sentliche Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden, hat der Bundesgerichtshof nicht als Darlegung eines schutzwürdigen Interesses aner-kannt. Dem folgend war dem Akteneinsichtsantrag stattzugeben. Meinhardt Gutermuth Dr. Kaminski Ko
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