BUNDESPATENTGERICHT 2 ZA (pat) 6/03 (zu 2 Ni 19/02) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das deutsche Patent 43 19 965 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 19/02 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die Gutermuth und Dipl.-Phys. Dr. Häußler beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfah-rens 2 Ni 19/02 gewährt. G r ü n d e Dem in eigenen Namen gestellten Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte mit der Begründung widersprochen, ohne Nennung des Auftraggebers bestehe für sie nicht die Möglichkeit zur Beur-teilung eines etwaigen schutzwürdigen Interesses. Die Patentinhaberin sei mit Handlungen mehrerer Wettbewerber konfrontiert, die als patentverletzend anzu-sehen seien. Eine sinnvolle und die begrenzten materiellen Ressourcen effizient nutzende Strategie zur Verteidigung der eigenen Schutzrechte der Patentinha-berin, eines kleineren deutschen Unternehmens, erfordere die Kenntnis, welche der (zumeist wirtschaftlich weit stärkeren) Wettbewerber ein existenzielles Interes-se am Bestand der eigenen Schutzrechte und insbesondere des mit der Nichtig-keitsklage angegriffenen Patents hätten und in den Besitz der mit einer Aktenein-sicht zu erlangenden Informationen kommen wollten. Unter dem Grundsatz der - 3 - Waffengleichheit erscheine es daher geboten, die Akteneinsicht nur im Gegenzug gegen die Namhaftmachung des tatsächlichen Auftraggebers zu gewähren. Die Antragsgegnerin II hat ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht erklärt. Die Antragstellerin hat auf die Entscheidung "Akteneinsicht XV" des Bundesge-richtshofes hingewiesen und eine Verpflichtung zur Nennung des Auftraggebers abgelehnt. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin I an der Versagung der Akteneinsicht sei nicht substantiiert dargelegt. Die Akteneinsicht war gemäß § 99 iVm § 39 PatG zu gewähren. Danach ist ge-mäß § 99 Abs 3 PatG die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patent (nur) dann nicht zu gewähren, wenn und soweit der Pa-tentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Hierbei kann er nicht "ohne Vorliegen besonderer Umstände" fordern, daß der Auftraggeber namhaft gemacht wird, auch wenn dies die Darlegung eines schutzwürdigen Inte-resses im Einzelfall erleichtern kann. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente der Unternehmensgröße, begrenzter Ressourcen und Waffengleich-heit können nicht als derartige besondere Umstände im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Akteneinsicht XV" (GRUR 2001, 143) angesehen wer-den, wie den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Interessenabwägung der Beteiligten eines Akteneinsichtsverfahrens zu entnehmen ist. Daß der Akteneinsichtsantrag nicht durch einen Rechts- oder Patentanwalt gestellt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie der Bundesgerichtshof in sei-ner Entscheidung ausgeführt hat, konnte der Patentanwalt wie "jedermann" Akten-einsicht auch selbst beantragen, dies gilt auch für die Antragstellerin dieses Ver-fahrens. Meinhardt Gutermuth Dr. HäußlerPr
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