Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2017 – 6 Sa 473/17 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Verfahren – 3 AZR 112/18 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger
Spinner
Günther-Gräff
Lohre
Brunke