Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird – unter Zurückweisung der Revision des Klägers – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 – 8 Sa 31/15 – aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 – 3 Ca 9865/12 – zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 – 3 Ca 9865/12 – abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Schultz
Schepers