Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 – 8 Sa 38/15 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 – 9 Ca 2164/13 – zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2014 – 9 Ca 2164/13 – im Umfang der Klagestattgabe abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Schultz
Schepers