1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 – 13 Sa 613/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Schmidt
G. Kanzleiter