1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 – 13 Sa 100/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Schmidt
G. Kanzleiter