Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. März 2008 – 10 Sa 1089/07 B – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist und die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichtet haben (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gräfl
Zwanziger
Schlewing
Suckale
G. Kanzleiter