BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 10/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 301 00 800 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 12. März 2003 und vom 16. Oktober 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 00 800 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke DD 647 389 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 12. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 301 00 800 und der Widerspruchsmarke D 647 389 festge-stellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Be-schluss vom 16. Oktober 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hierge-gen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Marken-amt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke DD 647 389 zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu
Full & Egal Universal Law Academy