BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 101/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 398 14 328 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 31. Januar 2003 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 398 14 328 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. Januar 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 gegen die Eintragung der Marke 398 14 328 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle den Erstbeschluss aufge-hoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 174 766 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 174 766 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 31. Januar 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 14 328 wirkungslos ist - 3 - (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auf, § 269 Rdn 46). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
Full & Egal Universal Law Academy