BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 102/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 398 51 247 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2000 und vom 16. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 51 247 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 35 871 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 17. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 51 247 mit der Widerspruchsmarke 396 35 871 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Marken-amt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung bean-tragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 396 35 871 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-- 3 - heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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