BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 105/01 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 11 851.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach vor-ausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung BLUE CHIP für "Verkaufsautomaten und geldbetätigte Apparate". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend ist insbesondere ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stehe für große, international bekannte und weltweit bedeutende Aktiengesellschaften, weshalb die Vorstellung vermittelt werde, es handle sich bei einem entsprechend bezeichneten Unternehmen um ein besonderes, wichtiges Unternehmen, das auch hinsichtlich der Qualität seiner Produkte andere Unternehmen übertreffe. Aus diesem Grunde bewirke der angemeldete Begriff in seiner Gesamtheit keine betriebliche Herkunftskennzeichnung. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die angemeldete Be-zeichnung sei schutzfähig, da es nicht um eine Unternehmenskennzeichnung, sondern um eine Warenkennzeichnung gehe. Im übrigen weise der angemeldete Begriff eine eng umrissene, feststehende Bedeutung als Bezeichnung für inter-national bekannte Aktiengesellschaften auf, weshalb ein Zusammenhang mit den - 3 - angemeldeten Waren nicht bestehe. Wegen des daraus resultierenden Fehlens eines beschreibenden Charakters sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht gegeben. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse des Deut-schen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die an-gemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Mar-kengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Angaben ausge-schlossen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaf-fenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Die Bezeichnung "BLUE CHIP" steht als Gesamtheit, worauf die Markenstelle zu Recht hingewiesen hat, ausgehend von einer blauen Spielmarke beim Pokerspiel, auch im Deutschen zunächst für erstklassige Wertpapiere und damit Spitzenwerte an der Börse (vgl DUDEN, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, 1990, S 118), was infolge der Berichterstattung in der Tagespresse und der Werbung auch breiteren Ver-kehrskreisen geläufig ist. - 4 - Darüber hinaus hat sich die angemeldete Bezeichnung, wie die dem Anmelder mitgeteilten Fundstellen belegen, allgemein zur Umschreibung erstklassiger und zuverlässiger Produkte, Einrichtungen und Personen weiter entwickelt und ist in seinem Gebrauch nicht mehr auf den ursprünglichen Bereich der Aktien und Wertpapiere beschränkt, so dass ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gegeben ist. So steht "blue chip" in der Werbesprache für ein "Pro-dukt, das hohen Gewinn bringt oder verspricht" (vgl Koschnick, Standard dictio-nary of advertising, mass media, and marketing, English-German, 1983, S 64; ders, Encyclopedic dictionary marketing, English-German, 1994, Bd 1, S 204). Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist dabei nicht davon abhängig, dass die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fragliche Bezeichnun-gen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch die erstmalige Ver-wendung der angemeldeten Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 – MEGA). Der Senat vermag insoweit der Auffassung des Anmelders, die angemeldete Be-zeichnung finde ausschließlich im Bereich der Charakterisierung großer erstklas-siger und börsennotierter Unternehmen, nicht zu folgen. Insbesondere zeigt die –seinerzeitige – Verwendung des Begriffs durch einen Bekleidungshersteller zur Bezeichnung einer Kollektion als "Blue Chip" ebenso wie in einem Artikel über ei-nen hochwertigen Sportwagen die Übertragung dieses Begriffs der Börsensprache ins Allgemeine und seine Gleichstellung mit "erstklassig"; dasselbe gilt auch für die Fundstellen, in denen die Schweiz oder der derzeitige Präsident der russischen Föderation als "Blue Chip" bezeichnet werden, da hierbei eine Assoziation zu "erstklassig, solide, verlässlich" erzeugt wird. Denn hier steht nicht der eigentliche Sinn von "Blue Chip" als Bezeichnung von Aktien bestimmter Unternehmen in Rede, sondern die Umschreibung besonderer Qualität, Sicherheit, Solidität. Soweit die Entwicklung des Zeichenworts zur reinen Qualitätsangabe noch nicht abgeschlossen sein sollte, deuten die Belegstellen - 5 - hier jedenfalls in diese Richtung und begründen damit ein künftiges Freihaltbe-dürfnis. Bei der Frage des Freihaltebedürfnisses, bei dem es vor allem auf die Belange der Mitbewerber des Anmelders ankommt, ist entgegen der vom Anmelder geäußer-ten Auffassung auch in erster Linie nicht darauf abzustellen, ob die angesproche-nen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden. Dies ist nur soweit von Bedeutung, als eine Eignung zur Warenbeschreibung dann nicht vorläge, wenn von vornherein feststünde, dass die Bezeichnung für das ange-sprochene Publikum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 69). Gerade das trifft aber nicht zu, wie die Fundstellen der Benennung "Blue Chip", insbesondere auch in der Tages-presse, belegen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof der Eu-ropäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung seit geraumer Zeit einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher propa-giert und auch der Bundesgerichtshof diesen Wandel im nationalen Markenrecht vollzogen hat (vgl EuGH GRURInt 1999, 734 – Lloyd; WRP 2000, 289 – Lifting Creme; BGH MarkenR 2000, 140 – ATTACHÉ/TISSERAND). Ausgehend davon kann bei den hier in Frage stehenden Waren nicht von einer so weitgehenden Un-verständlichkeit der Marke für die von diesen Waren angesprochenen Verkehrs-kreise ausgegangen werden, dass die Mitbewerber kein Interesse an der Verwen-dung des angemeldeten Begriffs haben könnten. An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Anmelder vorgebrachten Voreintra-gungen nichts zu ändern, auch soweit sie im Inland erfolgt sind. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage und vermag daher eine – wie auch immer geartete – Selbstbindung nicht zu er-zeugen (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 8 Rdnr 85). - 6 - Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch diejenigen des § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor-liegen. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu
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