BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 110/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 73 465.1 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung MODULAR für die Waren/Dienstleistungen Zusatz-Steckkarten für Computer, insbesondere für die industrielle Meßdatenerfassung, Steuerung und Regelung; Zusatz-Steckkar-ten für Personal-Computer; modular erweiterbare Computer; Per-sonalcomputer; Computer für Meß-, Steuer- und Regelungs-zwecke; Prozessoren. Erstellen von Computerprogrammen, insbesondere von modular erweiterbaren Computerprogrammen. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss des Prüfers die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich um einen schutzunfähigen Begriff, an dem im übrigen ein Freihaltebe-dürfnis bestehe, da er lediglich beschreibenden Charakter aufweise. Die Anmelderin hat hiergegen ohne weitere Begründung Beschwerde erhoben. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 13. März 2000 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamt-lichen Beschlusses Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "MODULAR" ist für die beanspruchten Waren und Dienstlei-tungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausge-schlossen, da ihr zum einen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt und sie sich zum anderen in einer beschreibenden Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erschöpft. "Modular" ist ein Fremdwort, das bedeutet, "in der Art eines Moduls, wie ein Bau-element beschaffen, ein Modul betreffend" (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 507; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982, S 710). Diese Bezeich-nung hat in großem Umfang Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefun-den, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschreibung von Computerhard-ware und auch Computersoftware. So ist nur darauf zu verweisen, dass die gän-gige Architektur von Personalcomputern "modular" aufgebaut ist, indem sie ein-fach durch Steckkarten etc. zu erweitern ist (vgl Irlbeck, Computer-Lexikon, 3. Aufl, S 535). Im Übrigen hat der modulare Aufbau von Rechnersystemen im weitesten Sinne in erheblichem Umfang Eingang in die Werbung gefunden. - 4 - Auch in der Softwaretechnik hat sich der Begriff "modular" durchgesetzt, so im Bereich der "modularen Programmierung", die darin besteht, häufig genutzte Rou-tinen, etwa zur Ein- oder Ausgabe von Daten, als eigenständige Module zu ver-wenden, auf die andere Programme zurückgreifen können (vgl Linke/Winkler, Das M&T-Computerlexikon, S 472). Nicht zuletzt zeigt sich das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG auch in der vorliegenden Markenanmeldung selbst, wo seitens der Anmelderin bei der Angabe des Warenverzeichnisses die Bezeichnung "modular" zweimal Ver-wendung findet, nämlich sowohl zur Beschreibung modular erweiterbarer Com-puter in Klasse 9 als auch bei der Erstellung modular erweiterbarer Computerpro-gramme in der Klasse 42. Bei dieser Sachlage ist an einem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die angemeldete Bezeichnung "modular" im Zusammenhang mit der Erstellung von Hard- und/oder Software nicht zu zweifeln, nachdem der angemeldeten Marke lediglich der Charakter einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt (BGH GRUR 1996, 770 – MEGA) und daher eine Monopolisierung zu Lasten von Mitbewerbern nicht in Betracht kommt. Zusätzlich fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da sie der Funktion, als Herkunftsmerkmal be-stimmter Waren oder Dienstleistungen zu gleichen oder gleichartigen Waren des Wettbewerbs zu dienen, nicht gerecht werden kann. Der Verkehr könnte der Ver-wendung der Marke nicht entnehmen, ob sie im konkreten Fall als Herkunftsbe-zeichnung oder lediglich als beschreibende Angabe gebraucht wird. Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen. Dr. Buchetmann Voit Schwarz-Angele Hu
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