BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 111/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 04 389.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist siehe Abb. 1 am Ende als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen "Elektrotechnische, elektronische Apparate, Geräte und Instru-mente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Meß-, - 3 - Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltge-räte; elektrische Dateneingabe-, Verarbeitungs- Übertragungs-, Speicher- und Ausgabegeräte; elektronische Bauelemente; inte-grierte Schaltungen und deren Kombinationen (in Form von Bau-einheiten); diskrete elektronische Schaltungsbauelemente; elek-tronische Hybridschaltungen; gedruckte Schaltbilder; Gehäuse für integrierte Schaltungen; Datenverarbeitungsprogramme; Entwick-lung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungspro-grammen; Entwicklung von integrierten Schaltungen und elektro-nischen Apparaten". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und durch einen weiteren Beschluß die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt: Das englische Wort "semiconductor" bedeute "Halbleiter". Die Ziffer "300" sei als Typenbezeichnung zu verstehen. Die Bezeichnung "SEMICONDUCTOR 300" weise nur auf Beschaffenheit, Verwendungszweck, In-halt und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Der Bildbestandteil zeige eine Halbleiter-Silicium-Scheibe und erschöpfe sich in einem bildlichen Hinweis auf die Verwendung der "300-mm-Wafer" zur Chipproduktion. Die graphische Ausgestaltung der Marke entspreche dem werbegraphischen Standard und vermöge die Schutzfähigkeit der Marke nicht zu begründen. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie erachtet die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Bei dem Bildbe-standteil handele es sich zwar um die Darstellung eines Wafers, diese sei aber nicht derartig stark vereinfacht, daß von einer piktogrammartigen Abbildung ge-sprochen werden könne. - 4 - Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. September 1999 und vom 28. Februar 2000 aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt der patentamtli-chen Beschlüsse Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Wort-/Bildmarke ist nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist ohne Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 17; 19 mwN). Dabei ist für die Frage der Unterscheidungskraft der Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens maßgeb-lich (BGH PMZ 1969, 319, 320, "red white"); bei kombinierten, aus mehreren Be-standteilen bestehenden Marken kann grundsätzlich schon ein unterscheidungs-kräftiger Bestandteil die Unterscheidungskraft der Gesamtmarke begründen. Bei dem Wortbestandteil "SEMICONDUCTOR" handelt es sich um eine auch im Inland verwendete Bezeichnung mit der Bedeutung von "Halbleiter". Das sind elektronische Bauelemente, die auf der Basis von Halbleitermaterialien hergestellt - 5 - werden (vgl Microsoft Press Computer Fachlexikon Ausgabe 2000, S 328); ohne diese wären die heutigen elektronischen Geräte nicht möglich (vgl Linke/Winkler, Das M&T-Computerlexikon 2000, S 347). Für die mehr als hundert Prozeßschritte von der Kristallzüchtung bis zum funktionsfähigen Schaltkreis (nähere Einzelheiten folgen unten) sind ausgereifte Herstellungstechnologien und –apparate entwickelt worden (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 4. Band S 310). Das Wort "SEMICONDUCTOR" stellt damit hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ausschließlich einen beschreibenden Hinweis dar. Es bezeichnet die Art der Waren, nämlich Halbleiter; das betrifft "elektronische Bauelemente; in-tegrierte Schaltungen und deren Kombinationen (in Form von Baueinheiten); dis-krete elektronische Schaltungsbauelemente; elektronische Hybridschaltungen". Hinsichtlich der Apparate, Geräte und Instrumente sowie der Gehäuse weist es darauf hin, daß diese dazu bestimmt sind, Halbleiter herzustellen oder so beschaf-fen sind, daß sie Halbleiter enthalten; hinsichtlich der Schaltbilder sowie der Pro-gramme und Dienstleistungen wird auf den Gegenstand hingewiesen. An diesem – gleichsam elementaren Wort der Elektronik bzw Mikroelektronik – besteht damit ein Freihaltebedürfnis. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wer-den die angesprochenen Verkehrskreise in dieser Bezeichnung ausschließlich eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekenn-zeichneten Erzeugnisse/Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Für den Bereich der Elektronik und Mikroelektronik ist Englisch nicht nur Fachsprache, sondern hat in breitem Umfang deutsche Begriffe gar nicht auf-kommen lassen. So werden auch die Begriffe "Semiconductor" und "Halbleiter" nebeneinander verwendet (vgl Schulze aaO S 401). Auch der Bildbestandteil ist nicht schutzfähig; er ist ohne Unterscheidungskraft; es handelt sich nur um ein die Wortbedeutung erläuterndes, beschreibendes Bild-element. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der wesentliche Grundstoff zur Herstellung der Halbleiter ist heute in erster Linie Silizium. Dieses wird üblicherweise als hochreiner Einkristall aus einer Schmelze - 6 - in Stabform gezogen und durch Sägen in einzelne Scheiben (= Wafer) zerteilt. In diese für die bei der Herstellung von Chips als Zwischenprodukt verwendeten Scheiben werden anschließend durch komplizierte Prozesse die Strukturen zahl-reicher identischer integrierter Schaltkreise eingebracht. Nach Fertigstellung wird die Scheibe zerschnitten (das Siliziumstück mit einem einzelnen Schaltkreis wird "chip" – englisch: Stück - genannt). Diese Chips werden anschließend in Gehäuse eingekapselt (vgl Sauter/Weinerth, Lexikon der Elektronik und Mikroelektronik, 1993, S 433; 130; Microsoft Press Computer Fachlexikon Ausgabe 2000, S 765; Schulze, Lexikon Computerwissen, S 402; 703). Der Bildbestandteil der Marke stellt ohne weiteres erkennbar eine oben beschrie-bene Halbleiterscheibe mit den Umrissen der aufgebrachten, zahlreichen inte-grierten Schaltkreise dar, die noch nicht ausgeschnitten und als Chips konfektio-niert sind. Das Bild zeigt damit einen wesentlichen Teil aus dem Bereich der Pro-duktion der Halbleiter und wird auch von den angesprochenen Verkehrskreisen zutreffend erkannt werden. Es ist in der Werbung üblich, durch einfache graphi-sche Darstellungen Sachhinweise zu geben, wobei meist die Ware oder bei Dienstleistungen mit diesen eng zusammenhängende Waren oder Symbole ver-wendet werden. Im Bereich der Halbleiter bietet sich die Darstellung einer Halb-leiterscheibe an, kommt deshalb häufig vor und ist nicht ungewöhnlich, wobei zu berücksichtigen ist, daß mit der Halbleiterfertigung weltweit nur wenige Spezialbe-triebe befaßt sind. Wie die der Anmelderin übermittelten Nachweise belegen, sind derartige Darstellungen im Bereich der Halbleiterproduktion ein beliebtes Symbol, das piktogrammartig allein oder im Zusammenhang mit entsprechenden schriftli-chen Angaben verwendet wird. Beispielhaft kann hierfür auf die Verwendung der Wafer-Darstellung auf der Internet-Seite der Firma Wafer Charging Monitors, Inc, der Firma Electroglas sowie der ADE Corporation verwiesen werden. Das Bild enthält auch keine besonderen Gestaltungsmerkmale, die seine Eignung, her-kunftshinweisend zu wirken, begründen könnten. Zwar zeigt die Darstellung nicht die einzelnen Schaltungen, die durch Zwischenräume zum Zersägen in die einzel-nen Chips voneinander getrennt sind. Verglichen mit der naturgetreuen Abbildung - 7 - eines Wafers ist die hier vorliegende Darstellung aber nur geringfügig pikto-grammartig stilisiert. Wie die der Anmelderin - auch die bereits vom Patentamt - übersandten Darstellungen von Wafern zeigen, besteht hinsichtlich der Anordnung der integrierten Schaltkreise auf dem Wafer ein gewisser Gestaltungsspielraum. Gleichwohl weisen sie im äußeren Erscheinungsbild eine erhebliche Ähnlichkeit sowohl unter den ins Verfahren eingeführten Darstellungen als auch mit dem vor-liegenden Bild auf. Die Abweichungen beschränken sich insgesamt auf wenig ein-prägsame Nuancen, die sich der Verkehr deshalb regelmäßig nicht merken wird, wenn er sie überhaupt wahrnimmt (vgl BGH BlPMZ 1997, 318, 319 –Autofelge). Auch die Zahl "300" begründet den Schutz der Marke nicht. Sie ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Es handelt sich um einen beschreibenden Hinweis auf den Durchmesser des gezüchteten, in der Schmelze gezogenen Siliziumstabs und der daraus dann geschnittenen - weiter zu bearbeitenden - Siliziumscheibe (= Wafer); dieser Durchmesser ist insoweit spektakulär für die Halbleiterfertigung, als er erst kürzlich erreicht wurde; früher waren Wafer sowie die zugrundeliegenden Siliziumstäbe wesentlich kleiner (vgl Linke/Winkler, aaO S 781, Stichwort "Wafer"). Die besondere Bedeutung der grö-ßeren Fläche dieser 300mm-Scheibe liegt in der Verbilligung der Fertigungskosten pro Stück: auf der größeren Fläche findet die zweieinhalbfache Zahl von Schal-tungen Platz, so daß sich bei gleichen Produktionsabläufen wesentlich mehr Chips herstellen lassen als früher mit den kleineren Scheiben. Diese Silizium-/Halbleiterscheibe ist zwar das Zwischenprodukt zur Herstellung des Halbleiters als elektronisches Bauelement. Im Zusammenhang mit Erzeugnissen und Dienst-leistungen, die der Herstellung des Endprodukts dienen können oder es zum Ge-genstand haben, ist diese Zahl aber insoweit zur Beschreibung geeignet, als der Durchmesser des Wafers die Beschaffenheit des gesamten Fertigungs-Equipments bestimmt, das im Zusammenhang mit 300 mm-Wafern nötig ist und und erhebliche Investitionen erfordert (vgl dazu die der Anmelderin übersandte Kopie der VDI-Nachrichten vom 1. August 1997, S 9). Soweit das Warenverzeich-nis Halbleiter enthält (s.o.), weist die Zahl "300" auf die Herstellung aus 300 mm –- 8 - Wafer hin. In der Zahl "300" wird der angesprochene Verkehr im Zusammenhang mit dem Wort "SEMICONDUCTOR" lediglich einen Hinweis auf das neue Maß der Silizium-/Halbleiterscheibe sehen, nicht aber einen Herkunftshinweis. Da die Bestandteile der Marke als reine Sachangaben für die angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen wirken, die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke keinen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht und die An-ordnung der Zeichenelemente nicht von werbeüblichen Gestaltungen abweichen - worauf bereits die Markenstelle unter Übersendung von Werbebeispielen hinge-wiesen hat -, werden die beteiligten Verkehrskreise bei Betrachtung des ange-meldeten Zeichens in seiner Gesamtheit in diesem keinen Hinweis auf einen be-stimmten Herstellungsbetrieb erkennen. Mithin fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Der Hinweis der Anmelderin auf die Verwendung als Firmenlogo führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend geht es nicht um den Schutz eines Unterneh-menskennskennzeichens, sondern um Markenschutz. Dr. Buchetmann Winter Schramm br/Hu - 9 - Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy