BPatG 152 10.99 Bundespatentgericht 30 W (pat) 115/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 398 62 651 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke Rectina ist am 1. März 1999 unter der Nr 398 62 651 für "Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; pharma-zeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate - 3 - für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizini-sche Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmit-tel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbi-zide" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 1. April 1999. Widerspruch erhoben hat am 28. Juni 1999 die Inhaberin der Marke 398 36 471 RETIGAN, die seit dem 4. August 1998 eingetragen ist nach Teillöschung noch für "Arzneimittel und pharmazeutische Präparate, nämlich Antiepilep-tika". Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die ange-griffene Marke genüge selbst hohen Anforderungen an den einzuhaltenden Ab-stand. In klanglicher Hinsicht bestünden Unterschiede in der Betonung und im Sprechrhythmus, in der Silbentrennung und im Konsonantenaufbau. Auch visuell bestehe keine Verwechslungsgefahr. Hiergegen hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt. Die Vergleichsmarken ver-fügten über identische Buchstabenzahl sowie Silbenzahl, sie hätten die identi-schen Vokale in identischer Reihenfolge sowie drei von vier Konsonanten iden-tisch. Die Markenstelle hat die Erinnerung zurückgewiesen, die Markenworte seien aus-reichend kurz, um die Unterschiede im Klangbild zu bemerken. - 4 - Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der in der Erinne-rung genannten Begründung. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die angefochtenen Be-schlüsse der Markenstelle Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Ab-satz 1 Nr 2 Markengesetz. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle ge-mäß §§ 42 Absatz 2 Nr 1, 43 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz zu Recht zurückge-wiesen worden. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaß-ten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (st Rspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). - 5 - Ausgehend von der Registerlage können die Marken auch zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden. Zu berücksichtigen ist weiter, daß bei den vorliegenden Arzneimitteln eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vor-dergrund steht, so daß allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berück-sichtigen sind. Auch insoweit ist aber davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzu-stellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Hinzu kommt, dass die Widerspruchsmarke nur für Antie-pileptika geschützt ist, also einen speziellen Arzneimittelbereich, bei dem die Be-teiligung des Fachverkehrs deutlich im Vordergrund steht. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kenzeich-nungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke RETIGAN aus. Auch bei Anlegung (noch) strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Ver-wechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten; zwischen den Ver-gleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG. Denn in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken Rectina und RETIGAN klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, besteht die einzige Übereinstim-mung der beiden Marken in der mittleren Silbe "ti". In den Wortanfängen unter-scheiden sich die Marken in klanglicher Hinsicht jedoch durch den zusätzlichen gesprochenen Konsonanten "k", der als Sprenglaut am Schluß der Anfangssilbe- 6 - der angegriffenen Marke steht, der Widerspruchsmarke fehlt eine Entsprechung. Es liegt zwar nicht die Betonung auf dem Wortanfang der angegriffenen Marke, aber durch den Sprenglaut wird das "e" kurz gesprochen und damit der Wortan-fang hart und prägnant, das "e" in der Widerspruchsmarke dagegen eher weich und gedehnt. Da Wortanfänge im allgemeinen aber stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile, kommt ihnen hier besonderes Gewicht zu (vgl Ha-cker/Ströbele, MarkenR, 7. Aufl, § 9 Rdn 183). Weiter ist zu berücksichtigen, daß auch die Abweichungen in den Schlußsilben deutlich hervortreten, zum einen durch die unterschiedliche Anzahl und Stellung der Konsonanten - "na" gegenüber "GAN" - zum anderen durch die Betonung der Widerspruchsmarke auf der Schlußsilbe, die den bestehenden Unterschied her-vorhebt. Diese Abweichungen führen zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken. Auch im schriftbildlichen Vergleich ist ein Auseinanderhalten der Marken aufgrund der dargestellten Abweichungen in der Buchstabenzahl und -abfolge sowie der Unterlänge von "G" in der Widerspruchsmarke gewährleistet. Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An-laß, § 71 Absatz 1 Markengesetz. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu
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