BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 117/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 39 604 912 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Unter der Nr 396 04 912 am 31. Juli 1996 in das Markenregister eingetragen und am 9. November 1996 veröffentlicht worden ist die Wort-/Bildmarke (orange-grau) siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsprogramme für die Textilindustrie, den Textilmaschinenbau und deren Zulieferbetriebe; Schulun-gen". - 3 - Widerspruch erhoben – gerichtet nur gegen die genannten Waren - hat am 24. Januar 1997 die Inhaberin der Marke 20 35 083 Ecofinish, die seit dem 27. April 1993 eingetragen ist für "Textilmaschinen für die Ausrüstung, insbesondere Kombina-tion von Spannrahmen und Krumpfmaschinen für Web- und Maschenware". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch zurückgewiesen. Es bestehe zwar zwischen den Bestandteilen "ECO FINISH" in der angegriffenen Marke und "Ecofinish" in der Widerspruchsmarke klangliche Identität, jedoch genüge angesichts einer nur geringen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke ein mittlerer Abstand, welcher mangels Wa-renähnlichkeit - gemeinsame Herstellungsstätten seien der Markenstelle nicht be-kannt - eingehalten werde. Hiergegen hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt mit der Begründung, so-wohl die Widersprechende als auch deren Konkurrenzbetriebe stellten die für den Betrieb ihrer Maschinen zum Erstellen spezieller Ausrüstungen erforderliche Soft-ware selbst her, da die Software jeweils den speziellen Bedürfnissen des Kunden bzw dessen Ausrüstungswunsch angepasst werden müsse. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, da auch bei der Annahme gemeinsamer Herstellungsstätten die sich daraus ergebenden höheren Anforderungen an den markenrechtlichen Abstand gewahrt seien, da die Widerspruchsmarke nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft aufweise und diese lediglich auf der konkre-ten eingetragenen Form, also aus der Zusammenziehung der Bestandteile zu ei-nem einheitlichen Gesamtwort beruhe. - 4 - Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Verkehr be-zeichne die Waren mit dem Markenwort, das hier praktisch identisch sei, der Bild-bestandteil könne dem Widerspruch nicht entgegengehalten werden. Der Be-standteil "finish" werde zwar der Textilbearbeitung zugeordnet, es gehe aber um die Steuerung der Textilmaschinen, so dass die Widerspruchsmarke für die im Wi-derspruch angegriffenen Waren eine relativ hohe Kennzeichnungskraft habe. Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die Beschlüs-se des Patentamts Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Absatz 2 Nr 1, 43 Absatz 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewie-sen worden. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken er-fassten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichti-- 5 - gen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurtei-lung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwir-kung stehen (vgl BGH GRUR 201, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 ATTACHÉ/TISSERAND). Die nur schwache Warenähnlichkeit und unterdurchschnittliche Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke lässt trotz Markenähnlichkeit eine Verwechslungsge-fahr nicht besorgen. Ausgehend von der Registerlage liegen die sich gegenüberstehenden Waren nur in einem entfernteren Ähnlichkeitsbereich. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren sind alle er-heblichen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeich-nen, insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart sowie ihre Eigenart als miteinan-der konkurrierende oder einander ergänzende Produkte. Entscheidend ist somit, ob in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren die beiderseitigen Waren so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Mei-nung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbun-denen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Ent-scheidend ist dabei, ob der Verkehr erwarten kann, dass die beiderseitigen Waren unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt oder vertrieben bzw er-bracht werden, welches für ihre Qualität verantwortlich ist (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl § 9 Rdn 57, 58). Bei Sachgesamtheiten wie sie die in der Widerspruchsmarke beanspruchten Tex-tilmaschinen darstellen, kann indes nach der Rechtsprechung nur dann Waren-ähnlichkeit mit den in sie eingebauten Einzelteilen angenommen werden, wenn diese einzelnen Bauteile nach der Verkehrsauffassung bestimmend für das We-- 6 - sen der Sachgesamtheit sind und deshalb vom Verkehr als selbständige Waren des Herstellers der Sachgesamtheit gewertet werden (Ströbele/Hacker, aaO Rdn 112; BGH BlPMZ 1958,137 Technika; BPatGE 34,117 LITRONIC). Diese An-nahme liegt dabei allenfalls bei solchen Bestandteilen nahe, die den Kern der Sachgesamtheit bilden und für ihre Funktion wesensbestimmend sind. Dies ist hier eher fraglich. Bei Textilmaschinen wird die Grundfunktionsfähigkeit und damit die wesentlichen Arbeitsprozesse vorrangig durch den Einsatz der mechanischen Maschinenele-mente bestimmt, weniger durch die in Steuerungselementen enthaltenen Daten-programme. Wie von der Widersprechenden allerdings durch Vorlage ihres Firmenprospektes vorgetragen, erfordert der Einsatz von Textilmaschinen zum Ausrüsten und Ver-edeln des fertigen Stoffes eine genaue und stufenweise Abstimmung der aufein-anderfolgenden Arbeitsprozesse der nacheinander geschaltenen Einzelmaschinen hinsichtlich der Laufgeschwindigkeit, der verwendeten Temperatur und Feuchtig-keit. Das optimale Zusammenspiel der Einzelmaschinen in den Fertigungsprozess wird durch eine umfangreiche Steuerung erreicht. Wie von der Widersprechenden dargelegt, werden zwar nicht die Hardwarekomponenten für die Textilmaschinen von der Widersprechenden produziert, diese bietet aber auch die Steuerungspro-gramme für ihre Textilmaschinen an, die speziell an den jeweiligen Kundenwün-schen ausgerichtet sind. Dem Fachverkehr der Textilbranche ist diese Verbindung von Textilmaschinen und individuellen Steuerungsprogrammen als Angebot auf dem überschaubaren Markt der Textilmaschinenhersteller bekannt; er wird die Steuerungsprogramme aber eher als Ausstattungs- bzw. Zubehörangebot in Zusammenhang mit dem Verkauf der Textilmaschinen verstehen, weniger als gesondert und unabhängig vom Kauf einer Textilmaschine beim Maschinenhersteller zu beziehende Einzel-ware. - 7 - Da die Steuerungsprogramme für ihre Textilmaschinen nach Darstellung der Wi-dersprechenden aber nach den jeweiligen Kundenwünschen individuell ausgestal-tet werden, mag dieser Bestandteil zu einem gewissen Umfang auch die Qualitäts-vorstellung des Verkehrs über die Sachgesamtheit Textilmaschinen (vgl. BPatG LITRONIC S. 120 aaO) mitbestimmen, so dass sich den Datenverarbeitungspro-grammen ein gewisser wirtschaftlich bestimmender Einfluss für die Textilmaschi-nen wohl nicht ganz absprechen lässt. Es mag daher zugunsten der Widersprechenden noch von einer schwachen Wa-renähnlichkeit ausgegangen werden. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Ecofinish erscheint eher unter-durchschnittlich. Die Widerspruchsmarke besteht aus den beiden Bestandteilen "Eco" als Abkürzung für "ecologic" (ökologisch) und "economic" (ökonomisch) und "finish" in der textilen Fachsprache in der Bedeutung von "Appretur, Ausrüstung, veredeln, Veredelung". Die Widerspruchsmarke besteht damit aus zwei glatt be-schreibenden Bestandteilen und gibt den Hinweis darauf, dass die beanspruchten Waren - Textilmaschinen für die Textilveredelung umweltfreundlich bzw wirtschaft-lich einzusetzen sind. Die Widersprechende selbst weist hieraufhin in ihrem Fir-menprospekt bei der Herausstellung der ökonomisch optimal eingestellten Be-handlung bei Einsatz des Systems Ecofinish hin. Die Widerspruchsmarke ist damit nur schwach kennzeichnend. Unter Berücksichtigung der schwachen Warenähnlichkeit und der unterdurch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann vorliegend schon ein geringer Unterschied der beiden Marken als ausreichend erachtet werden, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dies ist hier gegeben. Die beiden Marken unterscheiden sich in ihrem Gesamteindruck noch in ausrei-chendem Umfang. Die Wortbestandteile der angegriffenen Marke „ECO“ und "FINISH" sind in ihrer oben dargelegten Bedeutung für den Textilbereich auch für die beanspruchten Waren der angegriffenen Marke – Datenverarbeitungsprogram-me für die Textilindustrie, den Textilmaschinenbau und Zulieferbetriebe – be-- 8 - schreibende Hinweise auf Inhalt und Zweckbestimmung der Waren und daher eher kennzeichnungsschwach. Daneben tritt der Bildbestandteil der angegriffenen Marke nicht in einer Weise zu-rück, dass er für den Gesamteindruck gänzlich vernachlässigt werden könnte. Der Bildbestandteil stellt sich nicht lediglich als graphische Ausgestaltung dar, der den Wortbestandteil ergänzt, sondern ist ein Bildelement, das nach Größe und in-haltlicher Aussage - dynamischer Pfeil oder stilisierte Masche – eine Eigenständig-keit neben den Wortbestandteilen aufweist. Zudem wird dem Fachverkehr ein zusätzliches graphisches Gestaltungselement auffallen, da er den Marken seines Fachgebietes üblicherweise mit Aufmerksam-keit begegnet und vor allem die Auswahl und den Kauf von Teilen einer Textilma-schinenanlage in der Regel anhand von schriftlichen Angeboten, Katalogen und technischen Beschreibungen vornehmen wird. Verwechslungen im rechtserheblichen Ausmaß sind daher nicht zu befürchten. Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlas-sung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb br/Ko - 9 - Abb. 1
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