BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 118/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung 397 04 452 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter sowie des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. August 1999 und vom 21. März 2001 sind wirkunglos, soweit die Löschung der ange-griffenen Marke 397 04 452 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 633 060 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 25. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 397 04 452 wegen des Widerspruchs aus der Marke 633 060 angeordnet. Mit Beschluß vom 21. März 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurück-gewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 2 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszuspre-chen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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