BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 118/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 395 45 787 hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Juni 1998 und 25. Februar 1999 aufgehoben, soweit die Löschung der eingetragenen Marke 395 45 787.4 auch für die Dienstleistung "Werbung" angeordnet worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 395 45 787 die Be-zeichnung CCcard für die Waren und Dienstleistungen "Telekommunikation; Werbung; Finanzen, Geldgeschäfte; wissenschaftliche, elektrische, photographische, Film-, opti-- 3 - sche, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsappara-te und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungs-geräte und Computer; Erstellen von Programmen für die Da-tenverarbeitung". Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1996 für die Waren und Dienstleistungen "Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-ten; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Datenverarbeitungsgeräte und Compu-ter; Juwelierwaren; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Druckereier-zeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Reise- und Handkoffer; Be-kleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spiel-zeug; gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten); Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen; Bauwesen; Wartung, Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Te-lekommunikation; Telekommunikation, Vermietung von Einrich-tungen für die Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung, Unter-haltung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermietung von Da-tenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Regen-schirme, Sonnenschirme, Lederwaren und Lederimitationen (so-- 4 - weit in Klasse 18 enthalten); Organisation von sportlichen und kul-turellen Veranstaltungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen" unter der Rollennummer 395 295 343 eingetragenen Marke TCard. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeord-net. Zur Begründung ist ausgeführt, hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Wa-ren und Dienstleistungen bestehe nicht nur unbedenklich Ähnlichkeit, sondern größtenteils sogar Identität. Der Widerspruchsmarke, bei der es sich um die Kom-bination eines einzelnen Großbuchstabens mit dem Begriff "Card" handele, könne keine für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibende Aussage ent-nommen werden. Sie erscheine daher noch ausreichend phantasievoll, um von einem (noch) durchschnittlichen Schutzumfang ausgehen zu können. Der danach erforderliche deutliche Abstand von der Widerspruchsmarke werde von dem an-gegriffenen Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten. Neben der Überein-stimmung in der Lautfolge "Card" seien die jeweils ersten Buchstaben - jedenfalls bei der Einbindung in ein Gesamtwort - nicht mehr ausreichend zu unterscheiden. Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, die sie im wesentlichen auf die geringe Kennzeichnungskraft der nach ihrer Auffassung aus zwei nicht unter-scheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Komponenten zusammengesetzten Widerspruchsmarke stützt. Zudem wiege der bestehende Unterschied im An-fangskonsonanten weniger schwer, da isolierte Konsonanten zu einer vernünftigen Aussprache der Beifügung eines Vokals bedürften und deshalb eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen denjenigen Konsonanten, zu deren "Klanghaftmachung" der-selbe Vokal verwendet werde, bestehe. - 5 - Im Wege eines Hilfsantrags hat die Markeninhaberin das Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen auf "Chipkarte mit akustischer Eingabeeinheit zur akustischen Übertragung digitalisierter Daten" beschränkt. Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Sache hat sie sich nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Mit Ausnahme der Dienstleis-tung "Werbung" besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. Nach der maßgeblichen Registerlage können die beiderseitigen Marken mit Aus-nahme der Dienstleistung "Werbung" zur Kennzeichnung gleicher Waren bzw Dienstleistungen verwendet werden. Die Waren und Dienstleistungen in dem an-gegriffenen Zeichen finden sich überwiegend in identischer bzw in sehr ähnlicher Form im Verzeichnis der Widerspruchsmarke wieder. Ausgenommen hiervon ist - 6 - die Dienstleistung "Werbung", die nur mit "Finanzdienstleistungen" in der Wider-spruchsmarke in Verbindung gebracht werden kann und hierzu allenfalls eine ent-fernte Ähnlichkeit aufweist. Der Senat hat für den hier maßgeblichen Ähnlichkeitsbereich eine noch durch-schnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen noch normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Zwar weist der Zeichenbestandteil "Card" in beschreibender Weise darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nur unter Verwendung entsprechender Karten genutzt wer-den können oder diese Waren selbst derartige Karten darstellen. Durch die Einfü-gung des Anfangslautes "T" erscheint das Gesamtzeichen aber noch hinreichend phantasievoll. Es bestehen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte da-für, daß dieser Laut allgemeinverständlich auf den hier einschlägigen Bereich "Te-lekommunikation" bzw "Telefon" hinweist. Der unter diesen Umständen gebotene noch deutliche Abstand wird von der an-gegriffenen Marke - ausgenommen bezüglich der Dienstleistung "Werbung" - in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten. Zwar kann eine Verwechslungsgefahr noch nicht aus der Übereinstimmung der Marken in dem Bestandteil "Card" hergeleitet werden, da dieser die sich gegenü-berstehenden Zeichen nicht prägt. Ihm kommt als beschreibende Angabe allen-falls eine geringe Kennzeichnungskraft zu (PAVIS PROMA, Knoll, 33 W (pat) 114/96 - Multi Card Manager/MARS MULTICARD). Hinzu kommt aber, daß vorliegend auch die Anfangskonsonanten eine große klangliche Ähnlichkeit aufweisen. Zumindest im Rahmen der hier in relevantem Umfang in Betracht zu ziehenden deutschen Aussprache beinhaltet der Anfangskonsonant "C" in der an-gegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht auch den Konsonanten "t" und somit den Anfangslaut des Widerspruchszeichens. Entgegen der Auffassung der Markenin-haberin werden durch einen derartigen Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht notwendigerweise eine größere Zahl ähnlicher Konsonanten, zu deren - 7 - "Klanghaftmachung" derselbe Vokal verwendet wird, für Mitkonkurrenten ausge-schlossen. Dies zeigt sich schon daran, daß die ähnlich klingenden Konsonan-ten "B", "G" und "P" bei einer Aussprache als Einzelbuchstaben dem Anfangs-laut "T" in der Widerspruchsmarke klanglich ferner stehen als der Anfangskonso-nant im angegriffenen Zeichen. Hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" reicht der Markenabstand auch bei einer - unterstellten - entfernten Warenähnlichkeit aus. Über das im Wege eines Hilfsantrags eingeschränkte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist nicht zu entscheiden. Ein derartiger Hilfsantrag steht zum Hauptantrag im Verhältnis einer Eventualhäufung. Über ihn ist demgemäß erst dann zu entscheiden, wenn der Antragsteller mit dem Hauptantrag nicht durch-dringt (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 260 Rdn 8). Vorliegend hat die Markenin-haberin mit ihrem Hauptantrag jedoch teilweise Erfolg. Ungeachtet dessen enthält das Warenverzeichnis gemäß dem Hilfsantrag lediglich eine Spezifizierung der Waren "Magnetaufzeichnungsträger", die wegen ihrer Identität zu den entspre-chenden Widerspruchswaren - wie ausgeführt - keinen ausreichenden Warenab-stand aufweisen. Auf die Beschwerde sind daher die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle teilweise aufzuheben und im übrigen die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Stoppel Dr. Buchetmann Schramm br/Na
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