BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 119/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 39 628.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2001 unter Mitwirkung der Richterin Win-ter als Vorsitzende sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 8. März 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Reliant Cluster Server für die Waren und Dienstleistungen "Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Ge-räte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektri-sche Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nach-richten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer; optische, elektrotechnische und elek-tronische Geräte der Kommunikationstechnik; Automaten; Soft-ware; Entwicklung; Erstellung und Vermietung von Datenverar-beitungsprogrammen". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist aus-geführt, die angemeldete Bezeichnung weise als rein beschreibende Art- und Be-- 3 - stimmungsangabe darauf hin, daß es sich um Rechner oder Programme handele, die innerhalb eines Netzwerks Dienste für die übrigen Systemkomponenten anbö-ten und clusterförmig dergestalt miteinander verbunden seien, daß ihre Funktio-nalität voneinander abhänge. Eine derartige Konzeption ermögliche es insbeson-dere, mögliche Ausfälle einer Komponente durch das unmittelbare Eingreifen einer anderen, bereits im Verbund befindlichen abzufangen. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, zwar sei "cluster server" eine glatt beschreibende Sachangabe. Die Schutzfähig-keit des Zeichens resultiere jedoch aus dem Adjektiv "reliant" mit den Bedeutun-gen "vertrauensvoll", "zuversichtlich". In Verbindung mit dem Zeichenteil "clu-ster server" liege eine unübliche Wortkombination und keine verständliche Sach-angabe vor. Die Gesamtbezeichnung werde in der einschlägigen Fachliteratur und im Internet jedenfalls nicht für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen ver-wendet. Auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis könne nicht angenommen werden, da die angenommenen Wortbedeutungen von "reliant" für die einschlägi-gen Waren und Dienstleistungen generell nicht einschlägig seien. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 1, Nr 2 MarkenG). Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist das Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen heran-- 4 - zuziehen, ohne daß eine zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen wird (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). Danach kann lediglich für den Zeichenteil "Cluster Server" ein beschreibender Be-deutungsinhalt angenommen werden. Diese Fachbezeichnung wird als gängiger Begriff für eine Gruppe unabhängiger Netzwerkserver verwendet, die wie ein ein-zelner Server arbeiten und sich auch im Netzwerk als einzelner Server darstellen. Sinn einer derartigen Anordnung ist es, daß bei dem Ausfall die Aufgabe des ei-nen von dem anderen Server übernommen wird (Microsoft Press: Computer-Fachlexikon, Ausgabe 2000, Stichwort: "Cluster"). Demgegenüber kommt dem Adjektiv "reliant" bezogen auf die angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen und damit im Ergebnis dem Gesamtzeichen kein be-schreibender Begriffsinhalt zu. "Reliant" wird zum einen mit "zuversichtlich, vertrauensvoll, vertrauensseelig, leichtgläubig, selbstvertrauend, selbständig" übersetzt (Langenscheidts Enzyklo-pädisches Wörterbuch, 6. Aufl, 1981). Mit diesen Bedeutungen kann es nicht mit den hier gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend in Einklang gebracht werden. Aber auch in der nachzuweisenden Bedeutung "abhängig" (Du-den Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) ergibt sich kein eindeutig beschrei-bender Begriffsinhalt. Eine derartige Sachangabe würde - wie ausgeführt - gerade im Gegensatz zum Clusterprinzip mit seinen unabhängigen Netzwerkservern ste-hen. Demgemäß liegt nicht eine Bedeutungsverschiedenheit vor, die sich im Blick auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen auflöst, sondern eine Bedeutungs-vielfalt, die entweder gar nicht mit den umfaßten Waren und Dienstleistungen in Einklang zu bringen ist oder nur einen vagen, verschwommenen Hinweis auf diese zuläßt. - 5 - Mangels Vorliegens einer beschreibenden Sachangabe besteht auch kein die Ein-tragung hinderndes Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Winter Voit Schramm Hu
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