BPatG 154 6.70 Bundespatentgericht 30 W (pat) 119/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. September 2003 … B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 16 074.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Marker Light für die Waren "Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 ent-halten)". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle für die Waren der Anmeldung, die auch lichtemittierende Produkte umfasse, eine ohne weiteres verständliche Angabe ihres Einsatzbereiches als "Markierungslicht" dar. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentli-chen aus, die angemeldete Wortkombination sei in allgemeinen englischen und auch in deutschen Wörterbüchern nicht nachweisbar. Die angemeldete Wortmarke könne nur als spezieller technischer Begriff der englischen Sprache im Bereich der Seefahrt und der Automobiltechnik belegt werden. Der Markenbestandteil "Mar-ker" weise im übrigen im Englischen eine Vielzahl von Bedeutungen auf. Im Deut-schen werde darunter ein dickschreibender Filzstift verstanden. Der Zusatz "Light" bezeichne eine reduzierte Variante eines Produkts oder ein geringes Gewicht. Diese Bedeutungen stünden gleichberechtigt neben einer Interpretation im Sinne von "Licht". Insgesamt liege eine Kombination eines deutschen Wortes mit einem eigentlich englischen Begriff vor, womit ein funktional einem Markierungsstift ent-- 3 - sprechendes Produkt, das (gewichtsmäßig) leicht sei, eine "abgespeckte" Version eines Originalprodukts oder ein Bezug zur Lichterzeugung bezeichnet werden könne. Jedoch auch dann, wenn man das Anmeldezeichen als "Markierungslicht" verstehe, sei zu berücksichtigen, daß in dieser Weise bezeichnete Waren in die Klasse 11 und nicht in die hier gegenständliche Klasse 9 fielen. Mit der vorliegen-den Anmeldung würden nicht Leuchten an sich beansprucht, sondern allenfalls LED-Elemente, die in diesen enthalten sein könnten. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Bei der gegenständlichen Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz. In Übereinstimmung mit der Markenstelle kommt für die gegenständliche Bezeich-nung nur die Bedeutung "Markierungslicht" in Betracht. In diesem Bedeutungs-kontext ist das Zeichen auch im Deutschen lexikalisch im Sinne von "Begren-zungsleuchte, Begrenzungsfeuer, Kennlicht, Positionslicht" nachweisbar (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, S 294; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, S 1180; Oppermann, Aeronautical English, S 251; Bensch, Technik-Wörterbuch Schiffbau, Schiffahrt, Fischereitechnik, 2. Auflage, S 254). Der von der Anmelderin hervorge-hobene Umstand, daß das Gesamtzeichen in allgemeinen, nicht fachspezifischen Lexikas nicht belegt ist, spricht nicht für die Originalität des gegenständlichen Zei-- 4 - chens. Regelmäßig finden zusammengesetzte Begriffe nur dann Aufnahme in Le-xikas, wenn es sich um feststehende Fachausdrücke handelt. Die in nahezu un-begrenztem Umfang mögliche Kombination von Einzelwörtern zu zusammenge-setzten Begriffen kann in Lexikas schon aus Platzgründen nicht abgebildet wer-den. Sie erscheint auch entbehrlich, da sich das Bedeutungsverständnis auch auf die einzelnen Begriffe zu stützen vermag. Die vorliegenden Einzelbestandteile "Marker" und "Light" gehören zum englischen Grundwortschatz und werden daher von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen nach den umfaßten Waren auch Fachkreise zählen, ohne weiteres ver-standen. Die von der Anmelderin geltend gemachte Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs be-steht nicht. Die von ihr angestellte Betrachtung verkennt, daß das Bedeutungsver-ständnis in einem Kontext zu den beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) steht. Bei den hier umfaßten elektronischen Apparaten und Instrumenten liegt eine Bedeutung im Sinne eines leichten bzw abgespeckten oder mit der Lichterzeu-gung in Beziehung stehenden Markierungsstiftes ersichtlich fern. In der Bedeutung "Markierungslicht" ist die angemeldete Bezeichnung in Gestalt einer Bestimmungsangabe beschreibend. Zwar fallen Leuchten nicht unter die hier beanspruchte Klasse 9, sondern sind in Klasse 11 einzuordnen. Dies wird auch dann zu gelten haben, wenn das Licht in derartigen Leuchten elektronisch (zB durch LED-Elemente) erzeugt wird. Derartige Elemente, die von dem gegenständ-lichen Warenverzeichnis umfaßt werden, sind jedoch in Klasse 9 einzuordnen. Da diese aber typischerweise auch zu einer Verwendung in Markierungsleuchten vor-gesehen sein können, unterliegt eine darauf gerichtete Bezeichnung in gleicher Weise einem Freihaltungsbedürfnis. Nachdem sich in dieser Hinsicht bereits ein Schutzhindernis ergibt, bedarf es kei-ner weiteren Klärung mehr, ob nach der Fassung des gegenständlichen Waren-- 5 - verzeichnisses auch Schiffahrts-, optische, Signal-, Rettungsapparate und –in-strumente, soweit diese elektronische Apparate und Instrumente darstellen, um-faßt werden und ob danach für diese Waren in der angemeldeten Bezeichnung ebenfalls eine beschreibende Sachangabe zu sehen ist. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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