BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 119/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 67 952 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2003 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 952 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 824 560 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 24. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 399 67 952 und der Widerspruchsmarke 824 560 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- unf fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des - 3 - Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn. 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
Full & Egal Universal Law Academy