BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 120/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markenanmeldung 398 22 944.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2003 ist wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 22 944 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 476 angeordnet. Ge-gen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwer-de eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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