BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 120/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenameldung 398 23 424.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Stegano für die Waren bzw Dienstleistungen "Klasse 9 Verfahren zur Chiffrierung von Daten, Klasse 35 Unter-nehmensberatung, Klasse 42 Software". Nach erfolgloser Beanstandung dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung durch den Prüfer teilweise, nämlich für die Waren "Verfahren zur Chiffrierung von Daten, Software" zurückgewiesen. Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren auf Anregung des Senats das Waren-verzeichnis für den zurückgewiesenen Teil der angemeldeten Marke wie folgt neu gefaßt: "Software zum Ver- und Entschlüsseln von Informationen". Auf den Hin-weis des Senats, daß es sich bei "Stegano" um eine Kurzbezeichnung für das Wort "Steganographie" (= Geheimschrift) handeln könne, hat der Anmelder auf den Vermerk im Fremdwörter-Duden verwiesen, wonach es sich insofern um ei-nen veralteten Ausdruck handele. Auch dürfe "Stegano" nicht einfach mit "Steganographie" gleichgesetzt werden. Der Senat hat dem Anmelder die Kopie einer Fax-Mitteilung von Herrn Dipl.-Inf. Markus Kuhn vom Computer Laboratory der Universität Cambridge vom 8. Juli 2000 zum Gebrauch des Wortes "Stegano" zur Stellungnahme zugeleitet. - 3 - Der Anmelder hat daraufhin mitgeteilt, daß eine weitere Stellungnahme nicht be-absichtigt sei. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Ergänzend wird auf den Inhalt der vom Anmelder eingereichten Schriftsätze sowie auf denjenigen der genannten Faxmitteilung des Herrn K… und der beigezoge- nen Amtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache nicht zum Erfolg führen. Zwar ist durch die Neufassung des Warenverzeichnisses der im angefochtenen Beschluß genannte Grund für die teilweise Zurückweisung der Anmeldung entfallen. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedoch entgegen, daß es sich bei ihr um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Nach dieser Bestimmung sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß die Steganographie keineswegs eine veraltete Geheimschrift oder etwa eine veraltete Bezeichnung für eine Geheimschrift darstellt. Zutreffen mag lediglich, daß das Wissen um die Stegano-graphie nicht sehr verbreitet ist, was nicht zuletzt damit zusammenhängt, daß bei einem steganographischen Verfahren Informationen vermittelt werden, ohne daß dieser Vorgang als solcher für nicht Eingeweihte erkennbar ist. Der Begriff - 4 - "Steganographie" geht auf das griechische Wort "stegan´os" für "bedeckt" zurück (steganographia = verdecktes Schreiben) und beinhaltet, daß nicht nur eine be-stimmte Botschaft verschlüsselt wird, sondern daß dieses derart geschieht, daß auch die Tatsache der Verschlüsselung dh die Existenz einer solchen Botschaft geheim bleibt. Dies kann auf sehr unterschiedliche Weise geschehen: Bei Radio-sendungen oder Telefonaten können Hintergrundgeräusche zum "Verstecken" von Informationen gebraucht werden. Beim Schreiben können Flüssigkeiten verwendet werden, die beim Trocknen nicht mehr zu erkennen sind, aber mit Hilfe von chemischen Mitteln oder durch Erhitzen wieder sichtbar werden (sogenannte unsichtbare Tinte). In gedruckten oder in Schreibmaschinentexten können zB in i-Punkten mit Hilfe eines Mikrofilms Informationen versteckt werden. Bei rechner-gestützten steganographischen Verfahren können chiffrierte Nachrichten für nicht Eingeweihte unbemerkt in digitale Bild- oder Tondateien verpackt und zB über das Internet verbreitet werden. Versteckt angebrachte sogenannte digitale Wasser-zeichen können im Internet dem Schutz des Urhebers von zB Bildern gegen Raubkopien dienen usw. Derartige Vorgänge fallen nach wie vor unter den Begriff "Steganographie", wie zB der Mitteilung des Herrn K… über die STEGANO- L mailing list zu entnehmen ist. Die Aktualität der Steganographie wird auch durch den Verlauf der sog Kryptodebatte belegt. Der Gedanke an ein Verbot der Verwendung von Geheimschriften (insbes im Internet) mußte aufgrund der Hinweise auf die Existenz der Steganographie fallengelassen werden. Die Stega-nographie kann somit nicht (mehr) als "veraltet" bezeichnet werden, wobei hinzukommt, daß auch der Anmelder keine modernere Bezeichnung für derartige Geheimbotschaften benannt hat. Der Kreis an "Eingeweihten" mag zwar offenbar klein sein. Jedoch wird, wie zB der Existenz der STEGANO-L mailing list, der Anfrage nach einem "good book on stegano" oder dem in den betreffenden (dem Anmelder mitübersandten) Text erwähnten Internationalen Workshop on Information HIDING zu entnehmen ist, bei den Interessierten intensiv geforscht und weiterentwickelt. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch belegt, daß sich der Anmelder das Wort "Stegano" für ua "Software zum Ver- und Entschlüsseln von Informationen" als Marke schützen lassen möchte. Er gibt sich damit als - 5 - "Eingeweihter" zu erkennen, so daß sich aus diesem Grund weitere Ausführungen sowie das Eingehen auf weitere über das Internet unter dem Stichwort "Stegano" verfügbare Unterlagen zur Aktualität von "Steganographie" erübrigen. Daß nicht nur das Wort "Steganographie" (nach wie vor) sondern auch die Kurz-form "Stegano" gebräuchlich ist (vgl dazu zB Stenographie - Steno oder Lithogra-phie - Litho) ist durch die genannte Anfrage nach einem guten Buch über "Stegano" und durch die sachkundige Erklärung des Dipl.-Inf. K… be- legt, einem Experten im Bereich Steganographie, wie zB die von ihm offenbar zumindest mitinitiierte Einrichtung der genannten "mailing list" STEGANO-L be-weist. "Stegano" ist damit in bezug auf die beanspruchte "Software zum Ver- und Ent-schlüsseln von Informationen" eine beschreibende Angabe, da es sich hierbei auch um steganographische Verfahren betreffende Software handeln kann, und deshalb nach der genannten Bestimmung von der Eintragung als Marke ausge-schlossen. Die angemeldete Marke ist daher von der Markenstelle im Ergebnis zu Recht (teilweise) zurückgewiesen worden. Aufgrund der Eindeutigkeit der Sach-lage hat der Senat von einer Zurückverweisung gemäß § 70 Abs 3 MarkenG ab-gesehen. Die noch offene Dienstleistung "Unternehmensberatung" ist nicht Ge-genstand des Beschwerdeverfahrens, da eine diesbezügliche Entscheidung der Markenstelle derzeit noch nicht vorliegt. Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Mr/prö
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