BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 122/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 36 019 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 36 019 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 058 450 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 13. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deut-schen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 36 019 mit der Widerspruchsmarke 2 058 450 die Löschung der ange-griffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwerde-verfahren zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannen Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-- 3 - mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Winter Schramm HartliebHu
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