BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 126/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 16 907 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl. § 60 RVG). Wertvor-schriften für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher ge-mäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke. Im Regelfall ist dabei nach ständiger Praxis jetzt ein Wert von 10 000 € angemes-sen (vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren). Hiervon kann dann abzuwei-chen sein, wenn sich im Verfahren Umstände ergeben, die ein den Durchschnitts-fall deutlich übersteigendes Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke erkennen lassen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdn. 48). Hierzu ist nichts dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Bewertung im - 3 - Verletzungsprozeß vor den Zivilgerichten erfolgt nach anderen Gesichtspunkten, insbesondere weil es dort auch auf den Wert der Widerspruchsmarke ankommt. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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