BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 127/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 51 497 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 51 497 die Marke SELECT als Kennzeichnung für die Waren Pestizide, Herbizide, Insektizide und Fungizide, sämtliche zur Verwendung in der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der Forstwirtschaft. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren EU-Marke 102 988 CELEST - 3 - die ua eingetragen ist für die Waren Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Mittel zur Behand-lung von Mangelerkrankungen bei Pflanzen; Fungizide, Nemati-zide, Herbizide. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluß eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Wider-spruchsmarke – die Bedeutung himmlisch werde ganz überwiegend nicht erkannt werden und sei im übrigen nicht ohne Originalität -, sowie von Identität der Waren sei der Markenabstand in akustischer Hinsicht zu gering. Der Konsonant C in CELEST werde im beachtlichen Umfang wie S ausgesprochen, was wegen der nur geringfügigen Abweichung am Wortende (C und S) zu einem übereinstim-menden Gesamteindruck der Vergleichszeichen führe. Diese Verwechslungsge-fahr könne nicht durch einen abweichenden Sinngehalt der beiden Marken verhin-dert werden, denn ein solcher werde nicht ohne weiteres erkannt. Das englische Wort SELECT sei nicht dem Grundwortschatz zuzurechnen und das Erkennen des Bedeutungsanklangs von CELEST an celestial sei nicht sehr wahrscheinlich. In jedem Fall aber könne eine solche Unterscheidungshilfe die überwiegenden klanglichen Gemeinsamkeiten nicht aufheben. Die Inhaberin der jüngeren Marke hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, die jeweiligen Waren richteten sich an das Fachpublikum und würden von den üb-rigen Produkten getrennt in sog Giftschränken angeboten. Dies, ein gesteigertes Umweltbewußtsein, sowie die Tatsache, daß eine falsche Auswahl des Produkts weitreichende Auswirkung zB auf die Ernte haben könne, führe zu einer erhöhten Aufmerksamkeit des Verbrauchers. Deshalb reiche der Markenabstand trotz Wa-renidentität bzw mittlerer Warenähnlichkeit aus. Die ältere Marke werde überwie-gend wie "Zelest" ausgesprochen, was zu einer deutlichen Abweichung des weich artikulierten "Selekt" führe. Der unterschiedliche Sinngehalt beider Marken werde - 4 - vom Verkehr erkannt, denn dieser erwarte eine "selektive" Wirkung bei den Pro-dukten der Markeninhaberin. Auch der Bedeutungsanklang an himmlisch in der älteren Marke sei nicht ungeläufig. Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Ausführungen der Markenstelle für zutreffend und weist darauf hin, daß die betreffenden Produkte durchaus in Selbstbedienung ohne Einschaltung von Fachpersonal gekauft werden könnten. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen Beschluß Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die Löschung der jüngeren Marke zu Recht angeordnet worden ist. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bedeutet eine Gewichtung der maßgeb-lichen Umstände des Einzelfalls, nämlich insbesondere der Ähnlichkeit der Mar-ken, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-- 5 - nungskraft der älteren Marke (st Rspr, zuletzt BGH MarkenR 2001, 204 EVIAN/REVIAN). Im vorliegenden Fall ist von einer Identität der Waren auszuge-hen. Die Fungizide und Herbizide der jüngeren Marke sind wortgleich im Waren-verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die übrigen Waren (Pestizide = chemische Mittel zur Vernichtung von pflanzlichen und tierischen Schädlingen al-ler Art, Insektizide = insektenvernichtend in bezug auf chemische Mittel) werden von dem weiten Oberbegriff der Widerspruchswaren, nämlich "Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren" vollständig umfaßt. Bei Warenidentität ist entweder ein besonders deutlicher Abstand der Marke not-wendig, oder aber es scheidet eine Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen (zB Rechtsgründen) aus. Dies liegt hier nicht vor. Für die Entscheidung kann da-hinstehen, ob die Widerspruchsmarke wegen ihrer Anlehnung an die fremd-sprachlichen Worte céleste (französisch) = himmlisch, bzw celeste (italienisch und spanisch) = himmlisch, himmelblau nur über einen etwas eingeschränkten Schutzumfang verfügt, denn der Abstand der Vergleichsmarken ist auch dann zu gering. Dabei kann entgegen der Ansicht der Markeninhaberin nicht von einer über das Normalmaß hinausgehenden Aufmerksamkeit des Verbrauchers und insbesondere der Einschaltung von Fachpersonal ausgegangen werden. Der im Warenverzeichnis der jüngeren Marke als Verwendung in "der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der Forstwirtschaft" bestimmte Zweck bedeutet nicht, daß es sich bei den Waren zB nicht auch um ein Rosensprühmittel oder ein Ameisenpul-ver, angeboten im Gartencenter handeln kann. Auch ein Mottenspray oder Klebe-streifen für Fliegen zur Verwendung in der Landwirtschaft werden in den entspre-chenden Verkaufsstellen (zB Baywa) nicht ausschließlich im "Giftschrank" angebo-ten werden. Derartige "harmlose" Produkte sind auch ohne weiteres im Drogerie-markt ohne Einschaltung von Fachpersonal erhältlich. Stehen sich die Marken SELECT und CELEST gegenüber, so ist festzustellen, daß vier von sechs Buchstaben identisch sind und sich an der gleichen Stelle be-finden. Lediglich der erste und fünfte Buchstabe, bei denen es sich um die jeweils - 6 - gleichen Buchstaben, nämlich S und C handelt – womit beide Worte aus densel-ben Buchstaben gebildet sind – sind verschieden platziert. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin kann auch nicht damit gerechnet werden, daß die Wider-spruchsmarke im überwiegenden Umfang mit "Zelest" ausgesprochen wird (wobei auch diese Aussprache am Ergebnis nichts ändern würde, denn ts hat eine deutli-che Klangnähe zu s). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist vielmehr im rechtserheblichem Umfang auch mit einer Artikulation wie "Selest" zu rechnen. Das C in Fremdwörtern wird regelmäßig entsprechend dem fremdsprachigen Ur-sprung des Wortes ausgesprochen; bei Wörtern aus der lateinischen und griechi-schen Sprache wie ein z-Laut (zB Cäsar, circa), bei solchen aus dem Französi-schen, Englischen oder Spanischen wie ein (scharfes) s (zB Actrice, Cent) und bei italienischen Wörtern wie ein tsch-Laut (celeste; vgl Duden, Aussprachewörter-buch, 2. Aufl, 1974, S 74). Die Widerspruchsmarke ist ein Fantasiewort und der Verbraucher wird dieses Wort, je nach dem, an welche Sprache er denkt und ins-besondere über welche Sprachkenntnisse er verfügt, entsprechend artikulieren; womit alle drei Aussprachemöglichkeiten im Bereich des rechtlich zu Beachtenden liegen. Nur wenn eine Aussprachemöglichkeit wegen ihrer Seltenheit und Unge-bräuchlichkeit fern liegt, kann sie unberücksichtigt bleiben. Es gibt zudem im deut-schen Sprachgebrauch das häufig anzutreffende Wort Center, nunmehr auch den Cent und den nicht seltenen Mädchenvornamen Celine. Verbraucher ohne jegli-che Fremdsprachenkenntnisse oder solche, die sich – was ja wohl die Regel sein wird – nur wenig Gedanken über die Aussprache einer Marke machen, können sich durchaus dieser ihnen bekannten Worte erinnern und das C hier wie ein (scharfes) S aussprechen. Stehen sich aber "Selekt" und "Selest" bei der oben genannten Warensituation gegenüber, so können klangliche Verwechslungen nicht mehr ausgeschlossen werden. Diese Verwechslungsgefahr kann auch nicht durch einen ohne weiteres erkennba-ren unterschiedlichen Bedeutungsanklang vermieden werden. Zum einen beste-hen erhebliche Zweifel ob dem angesprochenen allgemeinen Verkehr der engli-sche Begriff select (= auswählen, auserwählt, exklusiv) durchweg und ohne weite-- 7 - res bekannt ist, zum anderen könnte auch das Erkennen des englischen Wortes nur geringfügig zur Unterscheidung beitragen, denn "auserwählt" und "erlesen" ist in seiner Bedeutung nicht sehr weit entfernt vom Sinngehalt der Widerspruchs-marke ("himmlisch, überirdisch, wunderbar") (vgl Langenscheidt, Handwörterbuch Französisch Teil 1, Französisch-Deutsch 1995, S 131; Pons Collins Englisch-Deutsch 1991, S 609). Angesichts der zahlreichen verwechslungsfördernden Faktoren genügen diese Bedeutungsanklänge für ein sicheres Auseinanderhalten der Marken nicht. Die Beschwerde ist demnach ohne Erfolg. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt § 71 Abs 1 MarkenG. Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu
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