BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 129/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 72 500 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter 379 72 500 die Bezeichnung Weboptik für die Waren "Brillen, Brillengläser, Kontaktlinsen, vergrößernde Sehhilfen, Kon-taktlinsenpflegemittel.“ Widerspruch erhoben hat beschränkt auf die Waren der Klasse 9 die Inhaberin der rangälteren, seit 1994 für die Waren "9 Lunettes de vue et de soleil" international registrierten Marke 618 342 - 3 - WEB. Die Markeninhaberin hat bereits im patentamtlichen Verfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaub-haftmachung der Benutzung vorgelegt. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines mit der Wahrnehmung von Prüferaufgaben beauftragten Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Dahinstellung von Benutzungsfragen im wesentlichen ausgeführt, auch bei einer möglichen Warenidentität sei der Abstand der beidseitigen Kennzeichnun-gen ausreichend. Die Marken unterschieden sich im klanglichen Gesamteindruck deutlich. Ebensowenig sei eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Abspaltung des Bestandteiles "optik" auf seiten der angegriffenen Marke zu befürchten, da es sich hierbei nicht um einen verkehrsüblichen beschreibenden Zusatz handele und "optik" ein integraler Bestandteil der Gesamtkombination sei. Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts-punkt einer gedanklichen Verbindung lägen nicht vor. Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im we-sentlichen aus, das Widerspruchszeichen verfüge mangels beschreibenden In-halts auf dem hier gegenständlichen Warengebiet zumindest über eine normale Kennzeichnungskraft. Auf seiten der angegriffenen Marke sei der Bestandteil "op-tik" glatt beschreibend, so daß diese durch den Bestandteil "Web" geprägt werde. Der Verkehr werde dieses Zeichen auch nicht als Einheit wahrnehmen, da eine Branchenübung dahingehend bestehe, Familien- bzw Phantasienamen mit dem regelmäßig nachgestellten Bestandteil "optik" zu kombinieren, um auf einen An-bieter entsprechender Waren hinzuweisen. Ungeachtet dessen bestehe auch die Gefahr einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung. - 4 - Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das angegriffene Zeichen bilde bereits aufgrund seiner Schreibweise eine gesamtbegriffliche Einheit und werde daher von den an-gesprochenen Verkehrskreisen nicht als ein zusammengesetztes Zeichen gese-hen. Der Umstand, daß eine Marke eine bestimmte warenbezogene Aussage enthalte, rechtfertige für sich gesehen noch nicht die Annahme einer Abspaltungs-möglichkeit. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Verwechslungs-gefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz ist nicht gegeben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Zurückweisung des Wi-derspruchs durch die Markenstelle für die Waren "Brillen, Brillengläser, Kontakt-linsen, vergrößernde Sehhilfen". Der weitergehende Sachantrag der Widerspre-chenden, die auch die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Kontakt-linsenpflegemittel" begehrt, geht ins Leere. Der Beschwerdegegenstand wird durch den Umfang des Widerspruchs beschränkt, der sich nur gegen die Waren der Klasse 9 und damit nicht gegen die der Klasse 5 zuzuordnenden "Kontaktlin-senpflegemittel" richtet. - 5 - Eine Erörterung der im Verfahren aufgeworfenen Benutzungsfragen bedarf es nicht, da auch auf der Grundlage der Registerlage eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Danach können sich die gegenüberstehenden Marken auch auf identischen Waren begegnen. Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen norma-len Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundegelegt. Diese ist nicht erkenn-bar beschreibend. Zwar steht "Web" als Abkürzung für das "World Wide Web" quasi als Synonym für den Begriff "Internet" (Loskant, Das neue Fremdwörter-lexikon, Stichwort "World Wide Web"). Jedoch kann der vorliegende Hinweis auf dieses Informationsmedium nicht als Sachangabe für die gegenständlichen Waren angesehen werden. Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der angegriffenen Marke eingehalten. Eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor, da die Marken in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind und die angegriffene Marke nicht auf den Anfangsbestandteil "Web-" verkürzt werden kann. Zwar mag der Be-standteil "-optik" als Oberbegriff für die umfaßten Waren und damit als be-schreibende Sachangabe angesehen werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dieses Element bei der zeichenrechtlichen Gegenüberstellung in den Hintergrund treten zu lassen. Da der maßgebliche Gesamteindruck einer Marke auch durch schutz-unfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmt werden kann, dür-fen diese bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr regelmäßig nicht unberück-sichtigt bleiben. Dieser auch für mehrgliedrige Marken geltende Grundsatz muß in gesteigertem Umfang für die Beurteilung von Elementen einer eingliedrigen Marke Anwendung finden, da diese den maßgeblichen Gesamteindruck regelmäßig stär-ker mitbestimmen als Bestandteile mehrgliedriger Zeichen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 151). Eine andere Betrachtungsweise würde die unten darzustellende und restriktiv anzuwendende Rechtsfigur der Abspaltung über den - 6 - Umweg einer vorgeblichen Dominanz eines Elements im Gesamteindruck der Marke über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus ausdehnen. Angesichts der konkreten Markenbildung liegt es vorliegend auch fern, den Be-standteil "-optik" im Gesamteindruck zurücktreten zu lassen. Auf seiten der ange-griffenen Marke ist ein einheitlicher und sinntragender Begriff gegeben, der den Bereich der Optik mit dem Anbieter- und Informationsforum "Internet" in Verbin-dung bringt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Verkehr eine im Ergebnis sinnentleerende Verkürzung auf den Bestandteil "Web" vornimmt. Die hier vorliegende Konstellation ist auch abzugrenzen von Fallgestaltungen, bei de-nen sich die Gemeinsamkeit der Vergleichsmarken im wesentlichen auf schutzun-fähige oder kennzeichnungsschwache Elemente beschränkt. Bei dieser Fall-gruppe liegt es in aller Regel nahe, daß der Verkehr bei den sich gegenüber-stehenden Zeichen auf deren Unterschiede konzentriert. Im vorliegenden Fall stellt indes das kennzeichnungsschwache Element "-optik" ein eigenständiges Element nur der angegriffenen Marke dar. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann noch nicht von einer Abspaltung des Bestandteils "-optik" ausgegangen werden. Bei der Annahme die-ser Form einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist insbesondere bei ein-gliedrigen Marken große Zurückhaltung geboten. Eine Abspaltung wurde bislang vorwiegend für glatt beschreibende Angaben wie zB "extra, forte, retard" usw im Arzneimittelbereich angewandt. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vor-liegenden Bereich scheidet indes aus. So rechtfertigt der Umstand, daß eine Mar-ke eine glatt beschreibende Angabe enthält, für sich gesehen noch nicht die An-nahme einer Abspaltungsmöglichkeit. Das gilt vor allem für Wortverbindungen, die sich wie hier zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbinden, auch wenn sie durch den beschreibenden Teil eine bestimmte Sachaussage vermitteln mögen (Altham-mer/Ströbele aaO, Rdn 197, 199 mit umfangreichen Nachweisen). - 7 - Es kann auch nicht von einer Branchenübung in der Weise ausgegangen werden, daß bei der hier vorliegenden Art der Markenbildung die beteiligten Verkehrskreise einem Markenbestandteil keinerlei betriebskennzeichnende Wirkung beimessen (Althammer/Ströbele, aaO Rdn 199 mwNachw). Die von der Widersprechenden vorgelegten umfangreichen Auszüge aus diversen Telefon- und Branchenbüchern sowie dem Internet sprechen gerade gegen eine derartige Annahme. Dort sind ausnahmslos mehrgliedrige Bezeichnungen in der Art wie "Müller Optik, Optik-Müller" oder "Optik Müller" üblich. Eine eingliedrige Schreibweise wie in der ange-griffenen Marke ist in dem vorgelegten Material - mit Ausnahme des nicht relevan-ten Gesamtbegriffs "Augenoptik" - nicht enthalten. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie liegt ebenfalls nicht vor. Es fehlt insoweit am erforderlichen Hinweischarakter des gemeinsamen Bestandteils "web" auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke, der insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Verkehr bereits durch die Benut-zung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen Stamm-bestandteil gewöhnt ist. Hierfür genügt nicht, dass die Widersprechende bei ein-zelnen Brillenmodellen dem Zeichen "WEB" jeweils eine vierstellige Nummer nachstellt. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass diese Zahlen vom Verkehr nicht nur als reine Typen-, Farben-, oder Modellbezeichnungen aufgefasst wer-den, sondern bei ihm den Eindruck einer Serie erwecken könnten, so ließe sich das als geschlossenes Wort gebildete angegriffene Zeichen nicht in eine solche aus Wort-/Zahlen-Zeichen und somit auf einem völlig andersartigem Prinzip be-ruhende Zeichenserie einordnen. Sonstige Umstände, die eine mittelbare Verwechslungsgefahr rechtfertigen könn-ten, liegen nicht vor. Es genügt insoweit nicht, daß vorliegend die Widerspruchs-marke mit der Firmenkennzeichnung übereinstimmt. Zu dem bloßen und häufig auftretenden Zusammentreffen zwischen Marke und Firmenbezeichnung müßte eine besondere Verkehrsbekanntheit dieser Bezeichnung hinzutreten (vgl Senat - 8 - PAVIS PROMA, Knoll, 30 W (pat) 40/99 - OBISTAR/OBI; 30 W (pat) 50/99 - OBI-SAT/OBI), für die im vorliegenden Fall nichts dargetan ist. Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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