BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 129/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 397 12 249 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2001 und vom 22. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 12 249 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 188 536 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 397 12 249 mit der Widerspruchsmarke 1 188 536 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie eine Einschränkung des Warenver-zeichnisses erklärt. Die Widersprechende hat nach einiger Zeit den Widerspruch aus der Marke 1 188 536 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH - 3 - Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Hartlieb Winter Hu
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