BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 131/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 18 216.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Zeichen siehe Abb. 1 am Ende u.a. für die Dienstleistungen „Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältern aller Art, Entsorung von Bruchholz" zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 6 hat diese Dienstleistungen beanstandet, sie müss-ten näher konkretisiert werden. Die Anmelderin hat daraufhin beantragt, die Angabe in Klasse 40 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu ändern in: "Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältern aller Arten, Entsorgung von Bruchholz, nämlich jeweils durch Ankauf vom Kunden und Weiterverkauf an ein Entsorgungsunternehmen." Die Markenstelle hat sodann mitgeteilt, die Angabe "der An- und Verkauf von…" sei keine Dienstleistung, sondern betreffe die Waren selbst und hat um Vorlage eines überarbeiteten Dienstleistungsverzeichnisses gebeten. Nachdem die Anmelderin sich inhaltlich nicht mehr geäußert hat, hat die Marken-telle die Anmeldung mit Beschluss vom 2. November 2001 teilweise, nämlich für - 3 - die Dienstleistungen "Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und Ver-packungsbehältern aller Art, Entsorgung von Bruchholz" zurückgewiesen, da sie den formellen Anforderungen nicht entspreche. Die Erinnerung der Anmelderin ist durch einen weiteren Beschluß zurückgewiesen worden. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, eine Begründung ist nicht einge-gangen. II. Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Die Markenstelle hat zwar die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen im Tenor ihrer Beschlüsse nicht berücksichtigt, die Zurückweisung betrifft aber einen weiteren Begriff und umfasst daher auch das streitgegenständliche Dienstleistungsver-zeichnis. Für diese Dienstleistung ist das Zeichen nicht gewährbar. Der An- und Verkauf von Waren ist markenrechtlich keine Entsorgung. Wie sich aus der Formulierung im Warenverzeichnis der Anmelderin ergibt, soll die Entsor-gung erst das Entsorgungsunternehmen leisten. Somit lässt sich der An- und Ver-kauf nicht unter den eingereichten Oberbegriff "Entsorgung von...." subsumieren. Als Einschränkung nimmt "An- und Verkauf" dem Begriff Entsorgung das für die-sen wesensbestimmende Merkmal der Beseitigung. Als (selbständige) Dienst-leistung "An- und Verkauf" ist sie ebenfalls nicht gewährbar (unabhängig von der- 4 - insoweit gegebenen Problematik (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 32 Rdn. 69), weil sich unter den maßgebend bleibenden Oberbegriff "Entsorgung" kein Handel mit Produkten subsumieren läßt. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1
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