BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 13/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. Januar 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 74 773.1hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und der Richterin Hartlieb- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Die Bezeichnungdruckterminalsoll - nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenver-zeichnisses - für folgende Waren in das Markenregister eingetragen werden:„Software; Intranet-Software; Internet-Software; Logistik-Software. Alle vorgenannten Waren betreffend Bestell-, Kalkulations- und Warenwirtschaftssoftware für Erfassung, Erstellung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verteilung, Empfang, Wiedergabe, Speicherung, Organisation, Aufbereitung, Codierung, Decodierung, Verwaltung, Auswertung von Daten, Texten und/oder Bildern, Audio-, Video-und Multimediainhalten“.Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnis-ses in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen -wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie im Erinnerungsbeschluss zusätzlich wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begrün-dung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei lediglich eine sprachübliche Wortzusammenfügung, die einen beschreibenden Sachhinweis darauf gebe, dass - 3 -die so gekennzeichneten Waren zum Betrieb eines Druckterminals bestimmt, ge-eignet und erforderlich sein können. Der Verkehr verstehe darunter ein Terminal, das mittels Software Drucker, Druckvorgänge und gegebenenfalls auch weitere Anwendungen (z. B. Abrechnungen) steuern könne. Die Erinnerungsprüferin hat ergänzend ausgeführt, Druckterminal sei ein im Verkehr gebräuchlicher Begriff für eine Vorrichtung, mit der Druckaufträge und damit zusammenhängende Anwen-dungen gesteuert würden und entsprechende Rechercheergebnisse angeführt. Für die beanspruchten Waren werde ein Hinweis darauf gegeben, dass es sich um Software handle, die für den Einsatz solcher Terminals benötigt würde. Diese Bedeutung stünde im Vordergrund.Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, mit der Bezeichnung „druckterminal“ werde Software beansprucht, nicht dagegen Vorrichtungen als Hardwareprodukte. Die von der Markenstelle angeführten Be-lege zur Verwendung des Begriffs Druckterminal bezögen sich auf Geräte, insbe-sondere Drucker, nicht aber auf Softwareprodukte. Unter Druckterminal verstün-den die beteiligten Verkehrskreise einen Raum oder einen Ort, an dem gedruckt werden könne. In Bezug auf Software sei „druckterminal“ aber eine Fantasiebe-zeichnung.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis be-schränkt und ausgeführt, die Einschränkung stelle klar, dass die beanspruchten Waren sich nicht auf einen Druckvorgang bezögen, sondern lediglich auf dem eigentlichen Druckvorgang vorgelagerte Erfassung- oder Verarbeitungsschritte.Die Anmelderin beantragt - auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Wa-renverzeichnisses - sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.- 4 -Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.Die angemeldete Marke ist auch auf der Grundlage des eingeschränkten Waren-verzeichnisses von der Eintragung ausgeschlossen, weil die angemeldete Be-zeichnung eine für den Wettbewerb freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei die Verständ-nisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 24) - Companyline; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 24) - SAT.2; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreiben-den Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung bean-spruchten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des - 5 -§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“.2. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination „druckterminal“ vor. Das Wortzeichen „druckterminal“ stellt eine Zusammenset-zung aus einem deutschen Wort und einem englischen Wort dar, das gleichlau-tend auch in der deutschen Sprache existiert. Bei derartigen, aus mehreren Be-standteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile ge-trennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).Der Bestandteil „druck“ für „der Druck“ bedeutet „das Drucken; das gedruckte Werk, Bild; die Art oder Qualität, in der etwas gedruckt ist“. Das Wort „terminal“ für „das Terminal“ hat im EDV-Bereich die Bedeutung „Vorrichtung für die Ein- und Ausgabe von Daten an einer Datenverarbeitungsanlage“ (vgl. www.duden.de) bzw. „Konsole eines Computers; Benutzerendgerät zur Eingabe und Anzeige von Daten“. „Terminals sind mit einem speziellen Funktionsumfang ausgestattet, der auf ihren Einsatzzweck abgestimmt ist…Im praktischen Sprachgebrauch werden heute fast alle Datenendgeräte, an denen Benutzer irgendetwas eingeben können, als Terminal bezeichnet“. Als Beispiele für branchenspezifische Terminals werden genannt „Selbstbedienungsterminals, Electronic Cash terminals, Kassenterminals“ (vgl. de. Wikipedia.org).Die angemeldete Zusammensetzung „druckterminal“ reiht sich in die obengenann-ten, vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen ein und ist im Deutschen daher als „Benutzerendgerät zur Eingabe und Anzeige von Daten im Zusammenhang mit Druckaufträgen“ zu verstehen. In diesem Sinne werden die fachlich informierten Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Mit dieser Be-deutung wird der Begriff bereits vielfach verwendet; wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf Verwendungsbelege zutreffend festgestellt hat, ist das Wort - 6 -Druckterminal ein im Verkehr gebräuchlicher Begriff für eine Vorrichtung, mit der Druckaufträge und damit zusammenhängende Anwendungen gesteuert werden.Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich damit bei einem Drucktermi-nal nicht um ein reines Druckergerät, das lediglich den Vorgang des Ausdruckens ausführt. Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, dient ein Druckterminal - wie es z. B. als Selbstbedienungsterminal zum Abwickeln von Fotoprintarbeiten in Drogeriemärkten eingesetzt wird - u. a. dazu, den Bestellvor-gang anzunehmen, die Daten der Fotospeicherkarte des Kunden aufzunehmen, das Leistungsangebot und die konkrete Preiskalkulation darzustellen und den ge-samten Bestellvorgang bis zum Druck auszuführen. Insoweit ist davon auszuge-hen, dass dabei auch Daten erhoben und weiterverarbeitet werden, die den Be-reich der Warenwirtschaft bzw. Materialwirtschaft betreffen, wie z. B. Ermittlung des Materialverbrauchs und des Materialbedarfs und entsprechende Planungen.In Bezug auf die angemeldeten Waren ergibt die angemeldete Bezeichnung „druckterminal“ daher die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaus-sage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Software handelt, die für den Betrieb eines Druckterminals verwendet wird oder dafür bestimmt ist. Die von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses beanspruchte Soft-ware in Form von Bestell-, Kalkulations- und Warenwirtschaftssoftware für Erfas-sung, Erstellung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verteilung, Empfang, Wiedergabe, Speicherung, Organisation, Aufbereitung, Codierung, Decodierung, Verwaltung, Auswertung von Daten, Texten und/oder Bildern, Audio-, Video- und Multimedia-inhalten kann ohne Ausnahme für den Betrieb eines Druckterminals im obenge-nannten Sinne eingesetzt werden. Die Bezeichnung „druckterminal“ beschreibt daher unmittelbar ein Produktmerkmal bzw. stellt eine Bestimmungsangabe für das so gekennzeichnete Produkt dar.- 7 -3. Wegen des in Bezug auf die angemeldeten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschrei-bende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke daher auch nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).Hacker Richterin Winterist wegen einer Fort-bildungsreise verhin-dert zu unterschreiben.HackerHartliebCl
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