BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 132/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die IR-Marke Nr. 647 767 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke 647 767 werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 5 IR – vom 23. April 1998 und vom 2. März 2000 aufgehoben, soweit der IR-Marke wegen des Wider-spruchs aus der Marke 1 117 042 der Schutz in der Bundesrepu-blik Deutschland versagt bzw teilweise versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. April 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 5 IR – der angegriffenen IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt. Mit Beschluss vom 2. März 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. - 3 - Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die an-gefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
Full & Egal Universal Law Academy