BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 135/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markenanmeldung 302 16 168.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 13. April 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 1 478 890 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 13. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 16 168 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 1 478 890 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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