BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 137/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 396 20 377 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 6. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 20 377 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 395 39 451 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 20 377 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 395 39 451 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge-nannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus- - 3 - spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Buchetmann Schramm Voit Hu
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