BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 139/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 301 40 879 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richerinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. April 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 40 879 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 164 818 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 301 40 879 mit der Widerspruchsmarke 1 164 818 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung erklärt. Daraufhin hat die Widersprechende den Wider-spruch aus der Marke 1 164 818 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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