BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 145/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 56 253hier: Antrag auf Wiedereinsetzung BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Der Widersprechenden wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 7. April 2000, den Vertretern der Widersprechenden am 17. April 2000 zugestellt, hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 975 375 UTAX gegen die bild-lich ausgestaltete Marke 396 56 253 UMAX Snap View zurückgewiesen. Die Vertreter der Widersprechenden haben am 16. Mai 2000 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt unter Beifügung eines Verrechnungsschecks über 345,00 DM einen Beschwerdeschriftsatz eingereicht, der nicht unterschrieben war. Mit Schreiben des Gerichts vom 20.9.2000 ist die Widersprechende auf die feh-lende Unterschrift hingewiesen worden. Am 17. November 2000 hat sie Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt und einen unterschriebenen Be-schwerdeschriftsatz nachgereicht. Die Widersprechende trägt vor, die fehlende Unterschrift auf dem Beschwerde-schriftsatz beruhe auf einem Versehen der Mitarbeiterinnen K… und J… der Vertreter der Widersprechenden. Frau K… sei seit Anfang - 3 - 1995 als ausgebildete Bürokauffrau in der Kanzlei tätig und sei schon bald mit der Überwachung und Bearbeitung fristgebundener Vorgänge wie zB Vorbereitung und Einreichung von Rechtsmitteln beauftragt worden. Sie habe diese Aufgaben korrekt und pflichtbewußt erledigt. Frau J… sei seit Mitte 1998 als ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin in der Kanzlei tätig. Ihr obliege ua die Bearbeitung und Überprüfung der Post, wozu auch die Überprüfung der ausgehenden Gerichtspost auf Vorhandensein der Unterschrift gehöre. Frau J… habe ihre Tätigkeit bislang gewissenhaft, fehlerfrei und zur vollen Zufriedenheit ausgeführt. Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeschriftsatz fristgerecht vorbereitet und zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Unterschrift sei jedoch bis zur Ausbes-serung eines Schreibversehens bezüglich der Höhe der Beschwerdegebühr zu-rückgestellt worden. Aus unerfindlichen Gründen sei die erneute Vorlage unter-blieben und die Beschwerdeschrift ohne Unterschrift zum Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Hiervon habe die Widersprechende erst durch Schreiben des Gerichts vom 20. September 2000 erfahren. Bei den Telefonaten, die zur Übersendung einer unterschriebenen Ausfertigung der Beschwerdeschrift mit Schreiben vom 23. August 2000 führten, sei noch nicht erkennbar gewesen (und auch nicht erkannt worden), daß innerhalb der Beschwerdefrist kein fristwah-rendes Exemplar der Beschwerdeschrift beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden war. Die Widersprechende beantragt, sie wieder in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde einzusetzen. Die Markeninhaberin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert. - 4 - Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Be-schwerde ist zulässig. Er ist auch begründet, § 91 MarkenG, da die Widerspre-chende ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Aufgrund der fehlenden Unterschrift ist die für die Einlegung der Beschwerde er-forderliche Schriftform nicht gewahrt (s zB Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 66 Rdn 32 iVm § 42 Rdn 28). Die Beschwerde wurde daher innerhalb der Be-schwerdefrist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht wirksam erhoben. Die Widersprechende bzw ihre Vertreter haben hiervon erst durch das Schreiben des Gerichts vom 20. September 2000 erfahren und entsprechend § 91 Absatz 3 MarkenG innerhalb von zwei Monaten Wiedereinsetzung beantragt sowie gemäß Absatz 4 aaO die versäumte Handlung, dh, die Einreichung sich die Widerspre-chende gemäß §§ 51 Absatz 2, 85 Absatz 2 ZPO anrechnen lassen muß (s zB Althammer/Ströbele aaO § 91 Rdn 11) waren an der wirksamen Einlegung der Beschwerde ohne eigenes Verschulden gehindert. Den anwaltlich versicherten Darlegungen ist zu entnehmen, daß in organisatorischer Hinsicht für die Einlegung der Beschwerde ausreichend Vorsorge getroffen war und die damit zugrunde lie-genden Arbeiten und Kontrollmaßnahmen von fachlich geeigneten und speziell eingearbeiteten sowie zuverlässigen Angestellten durchgeführt wurden. Dement-sprechend war die vorliegende Beschwerdeschrift auch termingerecht vorbereitet und rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt worden. Es ist auch nicht zu beanstan-den, daß der Vollzug der Unterschrift bis zur Behebung eines Schreibversehens zurückgestellt wurde. Vielmehr begründet es eher ein (Mit-)Verschulden des An-walts, den noch fehlerhaften Schriftsatz zu unterzeichnen und nur mündliche Kor-- 5 - rekturanweisungen zu geben (vgl BGH NJW 1995, 263), als wenn die Unterschrift zur Sicherstellung der Korrektur dient, da dann – ebenso wie bei Erstvorlage die Vertreterin der Widersprechenden auch davon ausgehen darf, daß ihr der Schrift-satz (nochmals zur Unterschrift) vorgelegt würde. Daß dieses Unterlassen und die Beschwerde ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht wurde, fällt nicht in den Ver-antwortungsbereich der anwaltlichen Vertreterin, sondern beruht auf einem Verse-hen der Angestellten, das sich die Widersprechende nicht anrechnen lassen muß. Auf die die gleichliegende Konstellation betreffende Entscheidung des Bundesge-richtshofs (NJW 1989, 589) wird ergänzend Bezug genommen. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit br/Hu
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