BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 145/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markenanmeldung 397 40 616.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. Juni 2000 und 20. März 2002 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 477 058 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 30. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 40 616 wegen des Widerspruchs aus der Marke 477 058 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 20. März 2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Des-halb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 30. Juni 2000 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu
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