BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 146/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BpatG 152 (KoF) 9.98 - 2 - betreffend die Marke 398 01 346 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2001 und 20. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 26 642 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 20. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 01 346 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 395 26 642 gelöscht. Mit Beschluß vom 23. April 2001 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückge-wiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter SchrammHu
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