BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 146/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 397 43 897 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. August 2001 und vom 14. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der ange-griffenen Marke 397 43 897 "MELADERM" aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 106 249 "Veladerm" teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 30. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 397 43 897 "MELADERM" wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 106 249 "Veladerm" angeordnet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschrän-kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. - 3 - Daraufhin hat die Inhaberin der Widerspruchsmarke den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genann-ten teilweisen Löschung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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