BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 147/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 11 814 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 8. Juni 2001 und vom 7. Mai 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 11 814 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 36 584 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 8. Juni 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne vom § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der Marke 397 11 814 mit der Widerspruchsmarke 395 36 584 festge-stellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die von der Mar-keninhaberin hiergegen eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Inhaberin der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der angegriffenen Marke im Register beantragt. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auf Antrag der Markeninhaberin auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - 3 - "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, § 269 RdNr 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu
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