BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 149/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 13 759 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Hartlieb und Winter beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. August 2000 und vom 17. Februar 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 52 307 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 22. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 13 759 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 52 307 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom 17. Februar 2003 zurückge-wiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und firstgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss sowie der zugrundelie-gende Beschluss vom 17. Februar 2003 im Umfang der teilweisen Löschung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-- 3 - satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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