BPatG 154 6.70 Bundespatentgericht 30 W (pat) 150/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. September 2003 … B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 59 437 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für ein umfangreiches Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen, ua auch für Druckereierzeugnisse; Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung sowie weitere Dienstleistungen unter der Nr 398 59 637 am 25. Oktober 1999 eingetragene Marke Daax Vital hat die Inhaberin der unter der Nr 398 19 140 ua auch für Druckereierzeugnisse, Veröffentlichungen (Schriften) seit 24. August 1999 eingetragenen Marke DAX (beschränkt) Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich ua gegen „Dru-ckereierzeugnisse, Veröffentlichungen (Schriften)“. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes auf den Widerspruch hin die teil-weise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich hinsichtlich der Waren „Druckereierzeugnisse“ und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Insoweit werde bei der gegebenen Warenidentität der von der angegriffenen Marke zur Vermeidung von Verwechslungen einzuhaltende Abstand nicht ein-gehalten, da dem Zeichenbestandteil Vital, der als beschreibende Angabe bezüg-lich des Inhalts von Druckereierzeugnissen in Betracht komme, gegenüber der Phantasiebezeichnung Daax allenfalls untergeordnete Kennzeichnungskraft bei-gemessen werden könne. Der prägende Bestandteil Daax komme der Wider-spruchsmarke DAX jedoch zu nahe. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt, die sie mit nä-heren Ausführungen insbesondere darauf stützt, bei Druckereierzeugnissen habe das Adjektiv vital keine beschreibende Bedeutung. Deshalb sei auch Vital ver-schiedentlich für Druckereierzeugnisse als Marke eingetragen. Ebenso habe das HABM im umgekehrten Fall, nämlich bezüglich des Widerspruchs aus der Ge-meinschaftsmarke Daax Vital gegen DAX den Widerspruch zurückgewiesen und dabei begründend dargelegt, daß Vital nicht rein beschreibend sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als die Lö-schung der angegriffenen Marke angeordnet ist und den Wider-spruch insgesamt zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Sie ist der Ansicht, Vital sei auch im Bereich der hier maßgebenden Druckereier-zeugnisse ein häufig verwendeter Begriff im Zusammenhang mit Zeitschriften oder Büchern, weil dadurch zum einen auf den gesundheitlichen Sektor hingewiesen werde oder aber auch auf Themenbereiche, die besonders wichtig, dh von vitaler Bedeutung seien. Dementsprechend ließen sich über das Internet im Buchhandel zahlreiche Titel von Büchern und Zeitschriften belegen, in denen Vital einen Teil des Titels bilde. Deshalb trete dieses Wort gegenüber der Phantasiebezeichnung Daax so in den Hintergrund, daß es zum Gesamteindruck der Marke nicht bei-trage. Vielmehr werde das angegriffene Zeichen durch den Bestandteil Daax ge-prägt. In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ergänzend ausgeführt, DAX sei eine sehr bekannte Marke, der ein erhöhter Schutzbereich zukomme. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist noch so deutlich, daß sie bei der gege-benen Warenidentität und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbe-sondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Ver-wechslungen im Sinn von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG begründet. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzu-stufen. DAX ist heute der allgemein übliche Begriff für den deutschen Aktienindex. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine nach allgemein üblichen Abkürzungs-regeln gebildete Abkürzung, da diese entweder nach den Anfangsbuchstaben ei-nes längeren Wortes erfolgt oder aber nach dem Anfangsbuchstaben einzelner Hauptwörter, während hier gleichsam regelwidrig die Anfangsbuchstaben der bei-den Wörter deutscher bzw Aktenindex mit dem Schlußlaut des zweiten Wortes kombiniert wurden. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft für die hier maßge-benden Waren ist nicht schlüssig vorgetragen. Die Behauptung, die Marke habe - 5 - einen erhöhten Schutzumfang, steht als Rechtsbehauptung nicht zur Disposition der Beteiligten. Tatsachen, die diese Rechtsfolge stützen könnten, sind nicht vor-getragen. Aber auch bei Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft und damit norma-lem Schutzumfang hält das angegriffene Zeichen den bei der gegebenen Waren-identität zur Vermeidung von Verwechslungen einzuhaltenden Markenabstand nicht ein. Zwar unterscheiden sich die Marken im Gesamteindruck, auf den primär abzustellen ist, ausreichend, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß je-denfalls von einem maßgeblichen Teil des Publikums der Markenbestandteil Vital in der angegriffenen Marke vernachlässigt wird. Da hier für die Beurteilung Dru-ckereierzeugnisse schlechthin maßgebend sind, können sich demnach auf beiden Seiten auch solche Druckereierzeugnisse begegnen, bei denen Vitalität zum spe-ziellen Inhaltsthema gemacht ist. Jedenfalls bei einem solchen vitalen Thema ist vital das Eigenschaftswort, das den Inhalt darauf bezogener Druckschriften deut-lich und unmittelbar umreißt (vgl hierzu zB BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; 2001, 1 042 - REICH UND SCHÖN (dort bezüglich des mögli-chen Inhalts von Unterhaltungssendungen). Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf verschiedene Eintragungen des Wortes Vital für Druckereierzeugnisse verweist, ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im Rahmen von Widerspruchsverfahren stehen andere Markeneintra-gungen nicht zur rechtlichen Überprüfung an. Es mag iü sein, dass dem isoliert verwendeten Eigenschaftswort vital weniger unmittelbar beschreibende Bedeu-tung zukommt (weil offen bleibt, was vital sein soll) als wenn – wie hier - vital ne-ben einem Hauptwort steht, weil dann besonders deutlich wird, worauf sich das Eigenschaftswort bezieht. So kann hier das Adjektiv vor allem auch unmittelbar zur Abgrenzung anderer mit Daax gekennzeichneter, aber nicht den Vitalitätsbe-reich betreffender Druckereierzeugnisse dienen und damit unmittelbar beschrei-bend sein. Auf die von der Widersprechenden vorgelegten Beispiele von Titeln (zB - 6 - Vital Programm, Vital-Tips, Vital-Ernährung, Vital-Plus-Diät ua) wird ergänzend verwiesen. Soweit aber das Markenwort Vital bei einzelnen Druckereierzeugnissen beschrei-bende Bedeutung hat, tritt es in der Gesamtbetrachtung neben dem kennzeich-nenden Markenteil Daax eher in den Hintergrund und kann jedenfalls von einem Teil des angesprochenen allgemeinen Publikums, das hier alle maßgebenden Verkehrskreise umfaßt, vernachlässigt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 371 ff, insbes. 411). Stehen sich aber Daax und DAX gegenüber, so sind die klanglichen Unterschiede, die sich auf eine gewisse Dehnung der Aussprache des Vokals a im angegriffenen Zeichen beschränken können, nicht ausreichend, um Verwechslungen ausrei-chend sicher auszuschließen. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf die Entscheidung des HABM 2180/2001 vom 7. September 2001 verweist, vermag sich hier der Senat dieser Entscheidung nicht anzuschließen, da dort die Verneinung des beschreibenden Charakters des Markenteils Vital nur behauptet, aber in keiner Weise näher be-gründet worden ist. Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg. Zu einer Auferlegung von Kosten bie-tet der Streitfall jedoch keinen Anlaß (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter SchrammNa
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