BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 151/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 02 552 BPatG 152 10.99 - 2 - wird festgestellt, daß die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluß der Prüfungsstelle - Markenstelle für Klasse 5 - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2000 als n i c h t eingelegt gilt. G r ü n d e Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2. August 2000 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr teilweise am 3. März 2000 (DM 175,--) und teilweise am 28. April 2000 (DM 170,--) mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 14. Februar 2000 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung ab-gegeben. Es war daher festzustellen, daß die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 MarkenG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluß ist gemäß RpflG § 23 Abs 2 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Be-schlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 15. September 2000 gez. Unterschrift
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