BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 152/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 32 182.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung be-züglich der Waren "elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, elektronische, Signal-, Kontrollapparate und –in-strumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art, Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonträger, Kassetten, Com-pact Disc, DVD, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Dis-ketten, CD-Roms, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-halten sind" zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückge-wiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung Sci-FiChannel für die Waren und Dienstleistungen: "elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, elektro-nische, Signal-, Kontrollapparate und –instrumente (soweit in Klas-- 3 - se 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art, Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonträger, Kassetten, Compact Disc, DVD, Schall-platten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-Roms, sämt-liche vorstehende Waren in bespielter und unbespielter Form, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, optische Geräte und In-strumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Glä-ser. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse. Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, insbesondere über Kabel und Satellit, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Bildern und/oder Tö-nen mittels Computer, Sammeln und Liefern von Pressemeldun-gen; Produktion von Filmen (einschließlich Videofilmen), Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletextprogrammen oder –sendun-gen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Filmvermietung, Ent-wicklung elektronischer Fernsehprogrammführer". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, die Marke weise in der Bedeutung "Science-Fic-tion-Kanal" lediglich beschreibend auf den Einsatzbereich der beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen hin. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die Marke in ihrer Gesamtheit – auch wegen Unbekanntheit der englischen Wörter - - 4 - für schutzfähig und beanstandet eine zergliedernde Betrachtungsweise der Markenstelle. Sie verweist zudem auf bereits eingetragene Marken mit dem Bestandteil "Channel". Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. März 2003 aufzuhe-ben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang be-gründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen und eines Teils der Waren der Klasse 16, ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist hierfür nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung aus-geschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort - 5 - mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die ge-nannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 Ziff. 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 Ziff. 100 - Postkantoor). Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Sci-Fi" und "Channel" zusammen. "Sci-Fi" ist im deutschen wie im englischen Sprachraum das Kürzel für "Science Fiction" (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl S. 1215; Du-den Oxford, Großwörterbuch Englisch S. 1499); die wörtliche Übersetzung lautet zwar "Wissenschaft, Lehre" und "Fiktion, erfundene Geschichte" (vgl. Duden Ox-ford aaO S. 1138; 1498); mit diesem Gesamtbegriff wird indessen in den Berei-chen Literatur und Film ein Genre bezeichnet, das Geschichten in unwirklicher, abenteuerlich-fantastischer Form präsentiert, meist zu den Themen Weltraum und Begegnung mit Außerirdischen (vgl. Duden Fremdwörterbuch aaO S. 1214). In der Literatur entstand das Genre Ende des 19. Jahrhunderts; Schriftsteller, deren Werke dieses Genres zur Weltliteratur gezählt werden, sind zum Beispiel J. Verne, H. G. Wells, I. Asimov, R. D. Bradbury, G. Orwell oder S. Lem. Im 20. Jahrhundert gewann Science Fiction im Bereich Film an Bedeutung; als wichtige Regisseure sind F. Lang (Metropolis), S. Kubrick (2001: Odyssee im Weltraum), G. Lucas (Krieg der Sterne), R. Emmerich (Independance Day), A. Tarkowsky (Solaris) und S. Spielberg (E.T. Der Ausserirdische) zu nennen. Auch im Hörfunk werden Sen-dungen dieses Genres ausgestrahlt. Besonders bekannt ist das ursprünglich von Orson Welles im Rundfunk inszenierte Hörspiel "Krieg der Welten" (nach H.G. Wells), bei dem die Landung von Marsmenschen von den Hörern in den USA nicht als Hörspiel, sondern als Tagesnachricht verstanden wurde. Zur großen Beliebt-heit visualisierter Science-Fiction-Stoffe in Deutschland trugen vor allem die Fern-sehserien "Raumschiff Enterprise" und "Raumpatrouille Orion" bei (vgl. z.B. Brock-haus, Die Enzyklopädie, 19. Band S. 652ff; auch www.morgenwelt.de/kul-tur/991206-sfgenre.htm - 9k). Angesichts dieses seit über 100 Jahren bekannten, - 6 - außerordentlich beliebten Genres "Science Fiction" kann nicht davon ausge-gangen werden, dass das sich anbietende, lexikalisch auch verzeichnete Kürzel Sci-Fi nicht geeignet sei, die versagten Waren und Dienstleistungen - wegen Unverständlichkeit – zu beschreiben, wie die Anmelderin wohl meint (vgl. auch Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 232). Das englische Wort "Channel" bedeutet im Deutschen "Kanal, Sender" (vgl. Du-den Oxford aaO S. 1000); es hat so als Fremdwort Eingang in die deutsche Spra-che gefunden (vgl. Duden Fremdwörterbuch aaO S. 248). Mit diesem Wort wird aber nicht nur das Frequenzband oder die Sendeanlage bezeichnet, sondern ins-besondere auch ein Rundfunk- oder Fernsehsender, also ein Unternehmen, das Sendungen ausstrahlt und produziert. Einige Sender bieten Vollprogramme an, andere nur ein Spartenprogramm. So gibt es im deutschen Fernsehen einen Kin-derkanal, einen Sportkanal, einen Nachrichtensender, einen Theaterkanal oder auch einen Musiksender. Die hier beanspruchten Dienstleistungen können von einem Sender erbracht werden; die "Druckereierzeugnisse" können das Pro-gramm des Senders beinhalten. Auch in der Gesamtheit ist die Marke SciFiChannel eine beschreibende Angabe für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 und die "Druckereierzeugnisse". Sie bedeutet in der Gesamtheit "Sci-Fi-Kanal/Sender"; das Markenwort weist da-mit schlagwortartig auf einen Sender hin, dessen Produktions- und Programm-sparte das Genre "Science-Fiction" betrifft. Die Waren "Druckereierzeugnisse" können eine auf diesen Sender bezogene Programmzeitschrift bezeichnen. Darauf, ob die Marke SciFiChannel der Bevölkerung in Deutschland bereits be-kannt ist, kommt es entgegen der Auffassung der Anmelderin bei § 8 Abs. Nr. 2 MarkenG nicht an. Maßgeblich für die Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis sind vor allem die Belange der Mitbewerber der Anmelderin. Ob die angesprochenen Abnehmer die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur inso-weit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein - 7 - kann, wenn von vornherein feststeht, dass sie für das angesprochene Publikum nicht hinreichend verständlich ist (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 297). Das ist hier, wie oben ausgeführt, angesichts der im deutschen Sprachraum bekannten Markenbestandteile und ihrer sprachüblichen Zusammensetzung nicht der Fall. Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der lediglich voraus-setzt, dass die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, dass auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist. Ob die Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits ver-wendet wird, ist für § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von Bedeutung (vgl. EuGH C-064/02 vom 21. Oktober 2004 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Ohne Erfolg bezieht sich die Anmelderin auch auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens. Wie oben ausgeführt, sind Bestandteile mit beschreibendem Charakter im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch in der Zu-sammensetzung nur dann nicht von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Be-standteile besteht (EuGH aaO - BIOMILD; aaO - Postkantoor). Die Annahme einer beschreibenden Angabe beruht hier indessen auch darauf, dass der bean-spruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer beschreiben-den Sachaussage zukommt. Schließlich kann auch daraus, dass die Marke Sci-FiChannel für die Mutterge-sellschaft der Anmelderin für "Kommunikationsdienste, nämlich Produktion und Übertragung von Fernsehprogrammen über Kabel oder Satellit" von 1994 bis 2000 im Markenregister eingetragen war, wie auch aus der Registrierung von Marken mit dem Bestandteil "Channel" vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - 8 - (Marken, Muster und Modelle) kein Anspruch auf Eintragung der Marke Sci-FiChannel für die vorliegenden Waren und Dienstleistungen hergeleitet werden. Zum einen handelt es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. ua BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today). Zum anderen muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (vgl. EuG MarkenR 2002, 260, 266 - SAT.2; vgl. auch EuGH GRUR 2004, 858ff – Henkel KGaA (Waschmittelflasche) Nr 59 ff – zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Voreintragungen). Insbesondere wäre eine derartige Bindung nicht mit der Mög-lichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhinder-nisse (§ 50 MarkenG) in Einklang zu bringen (vgl. Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn. 262). Im Übrigen ist die Schutzfähigkeit einer Marke stets im konkreten Einzelfall und in bezug auf die Waren und Dienstleistungen des Warenverzeich-nisses zu beurteilen. Sci-FiChannel ist damit hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse" nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob der Eintragung darüber hinaus insoweit der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann da-hingestellt bleiben. 2. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die im Tenor dieses Be-schlusses genannten Waren kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte. Von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden nur Angaben erfaßt, die die beanspruchten Waren beschreiben. Ebensowenig wie aber eine Bezeich-- 9 - nung, die der Beschreibung eines kaufmännischen Betriebes dienen kann, nicht notwendig auch der Bezeichnung der in einem solchen Betrieb veräußerten Wa-ren dienen muß (vgl. MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES), stellt aber eine Bezeichnung für eine Sendeanstalt nicht notwendig auch eine beschreibende Sachangabe für die von ihr – zum Beispiel in einem Shop gleichen Namens - an-gebotenen Waren dar. Anhaltspunkte dafür, dass mit einer Marke, die sich aus-schließlich auf eine Sendeanstalt bezieht, auch für die von ihr veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann, sind indessen nicht erkenn-bar. Eine Bestimmungsangabe wäre zwar dann anzunehmen, wenn es bei verständi-ger lebensnaher Betrachtungsweise naheliegend wäre, dass die Verkehrsbetei-ligten das Zeichen überwiegend als Bestimmungsangabe sehen. Anhaltspunkte hierfür konnte der Senat indessen nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass spezielle Sender spezielle Produkte erfordern oder die Senderangabe technisch von erkennbarer Bedeutung ist und mit dem Namen der Sendeanstalt beschrieben werden könnten. Die im Tenor des Beschlusses genannten Waren der Klasse 9 sind ganz allgemein technische Produkte, denen selbst nichts Unwirkliches/Fik-tionales anhaftet. Deshalb kommt die Marke insoweit nicht ernsthaft als Bestim-mungsangabe in Betracht (vgl. BPatG Mitt 1970, 12f – Tramps; Mitt 1985, 73f - BUBI). Soweit bespielte Bild- und Datenträger zum Beispiel Science-Fiction-Filme bein-halten könnten, ist dieser Oberbegriff nicht ernsthaft zur Beschreibung geeignet; denn auch bei dieser Konstellation ist für die Abnehmer der Ware nicht der Sender und seine Sparte zur Beschreibung geeignet, sondern der Titel des jeweiligen Werks und sein tatsächlicher Inhalt. Anhaltspunkte dafür, dass allein schon die Angabe der Sendeanstalt, oder auch vergleichbar eines Verlags, eine ernsthaft beschreibende Angabe darstellt, sind nicht erkennbar. - 10 - Entsprechendes gilt für die im Tenor genannten Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind": es ist nicht feststellbar, dass die angemeldete Bezeichnung eine beschrei-bende Angabe hierfür darstellen könnte. Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die genannten Wa-ren der Klassen 9 und 16 kein im Vordergrund stehender beschreibender Be-griffsinhalt zugeordnet werden kann, gibt es keinen Anhalt dafür, dass dem Zei-chen die Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefaßt zu werden; Sci-FiChannel fehlt insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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