BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 153/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 53 799 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 5. Juli 2000 und vom 5. August 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 53 799 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 397 43 750 und 397 43 752 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 5. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 53 799 mit den Widerspruchsmarken 397 43 750 und 397 43 752 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. August 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückge-wiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus den Marken 397 43 750 und 397 43 752 zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist aus-zusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssi-cherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts we-gen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu
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