BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 156/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 1 089 107 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 15. Dezember 1997 und vom 27. Juni 2001 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 1 089 107 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 013 349 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 15. Dezember 1997 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 1 089 107 mit der Widerspruchsmarke 1 013 349 festgestellt und die teil-weise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 27. Juni 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewie-sen Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Wider-spruch aus der Marke 1 013 349 zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Schramm Winter Hu
Full & Egal Universal Law Academy