BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 157/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 2 905 814 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: Es wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2000 angeordnet. G r ü n d e Die Anordnung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 VwZG, da der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners unbekannt ist. Die Ladung des Markeninhabers und Beschwerdegegners zur zunächst angesetz-ten mündlichen Verhandlung unter der von ihm im patentamtlichen Verfahren an-gegebenen Anschrift kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Auf zweimalige Anfrage teilte das zuständige Einwohnermeldeamt der Stadt B… jeweils mit, daß der Markeninhaber im Melderegister nicht gemeldet ist oder gemeldet gewesen war. Nachforschungen und Anfragen bei der D… sowie der B… führten zu keinem Erfolg. Auch der frühere Verfahrensbe vollmächtigte des Beschwerdegegners hat keinen Kontakt mehr zu seinem Man-danten. - 3 - Die aktuelle Anschrift des Beschwerdegegners kann somit nicht ermittelt werden, so daß die Voraussetzungen für die Anordnung der öffentlichen Zustellung gege-ben ist. Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu
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