BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 159/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 909 505 (S 59 834/5 Wz) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. März 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 079 359 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 2 909 505 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 079 359 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu
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