BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 159/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 93 545.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann sowie die Richter Voit und Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e : I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung GLOBAL NETWORK OF INNOVATION für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 20, 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses für die nachstehend genannten Wa-ren und Dienstleistungen zurückgewiesen: "Elektromotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge), Kraft- und Antriebsmaschinen und dazugehörige Anlassgeräte (ausgenommen für Landfahrzeuge); elektrische Generato-ren, Turbinen; Kompressoren; Anlassgeräte für Kraft- und Antriebsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Verdichter zur Aufladung von Verbrennungsmaschinen (soweit in Klas-se 7 enthalten); Katalysatoren und Katalysatorträger für Ver-brennungsmaschinen (soweit in Klasse 7 enthalten); Druck-lufterzeugungs-, -steuer-, -verteilungs- und –förderapparate und –geräte; Pumpen (soweit in Klasse 7 enthalten); Werk-zeugmaschinen, Schneid- und Schweißgeräte für die autoge-ne Metallbearbeitung; Maschinen zum Bearbeiten von Roh-ren; Maschinen, Geräte und Apparate zur Reinigung und Aufbereitung von chemischen Erzeugnissen; - 3 - Kessel aller Art; Hochdruckgefäße; Zentrifugen und Trenndü-sen zur Urananreicherung; Geräte und Maschinen zur auto-matischen Handhabung von Werkzeugen und Werkstücken; Anlagen und Komponenten für die Entsorgung radioaktiver Stoffe und Teile; Einspritzdüsen; Kraftstoffverteilerleisten; Einspritzventile für Kraftfahrzeuge; Wissenschaftliche Apparate, Geräte und Instrumente zur Forschung in Laboratorien; elektrotechnische und elektroni-sche Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); physikalische, chemische, optische, fotografische, nautische und geodätische Apparate, Geräte und Instrumen-te; Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; Laser für technische Zwecke; Elektronenmikroskope; Fernbedienungs- und steu-ergeräte; elektrische und elektronische Geräte für die Analy-sentechnik wie Betriebsanalyse, Chromatographie und Rönt-genanalyse; Röntgengeräte für technische Zwecke; Geräte und Anlagen für die Wägetechnik; gedruckte, geätzte, gegos-sene und integrierte Schaltungen; Chipkarten; Chipkartenle-ser; Testgeräte für elektrotechnische und elektronische Bau-elemente und Baugruppen; Geräte für Aufnahme, Aussen-dung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten und/oder Zeichen und/oder Bildern; Kommunika-tionsgeräte und aus solchen zusammengestellte Anlagen; Geräte für die Datenver- und –übermittlung; Geräte und An-lagen für den Mobilfunk; Geräte und Anlagen zur Übertra-gung von Sprache, Daten und Bildern, Satelliten-Bodensta-tionen; Nachrichtenkabel, Nachrichtenleitungen und Lichtwel-lenleiter für elektrische und optische Sprach-, Daten- und Bildübertragung; Telefone; Telefonanlagen; Bildtelefone; Autotelefone; Telefonanrufbeantworter; Gebührenmelder; - 4 - Geräte für die drahtlose Personensuche; Telefone mit inte-griertem Fax-Gerät; Sprechfunkgeräte und Funkgeräte; Ge-gen- und Wechselsprechanlagen; Modems; Koppler, Trans-ceiver, Konzentratoren, Geräte der Stromversorgung (soweit in Klasse 9 enthalten) und der Kollisionserkennung sowie op-tische Einschübe für die Glasfaser-Übermittlungstechnik; Fernsehkameras; Rundfunkgeräte; Autoradios; Fernsehgerä-te; Plattenspieler; CD-Aufnahme- und Abspielgeräte; Kasset-tenrecorder, Videorecorder; Antennen und Antennenanlagen; Radargeräte; Kurzwellensende- und Empfangsstationen; Wählfunkgeräte; Flugfunkgeräte; Richtfunkgeräte; Satelliten-funkgeräte; Verschlüsselungsgeräte; Wärmebildgeräte; Ge-räte für die Entfernungsmessung mit Lasern; Abfrage- und Antwortgeräte zur Flugzeugidentifizierung; Geräte zum Emp-fangen, Orten und Klassifizieren von elektromagnetischen Signalen; Geräte für die Verkehrsnavigation zu Lande, zu Wasser und in der Luft; Verkehrsdecoder; Pilotrechner; Bord-rechner; Geräte für die Airbag-Diagnose; Geräte für Elektro-akustik, für Konferenztechnik, für Ton- und Videostudios; Ton- und Videosende- und –regieanlagen; Apparate und Ge-räte für das Kabelfernsehen und daraus gebildete Einrichtun-gen; Lichtbild- und Filmgeräte einschließlich Videokameras; Elektromedizinische, ärztliche, chirurgische, zahn- und tier-ärztliche Apparate, Geräte und Instrumente; elektromedizini-sche Apparate und Geräte sowie daraus bestehende Anla-gen und deren Teile für die Röntgendiagnostik und –thera-pie; Geräte für die Radiographie in Speicherfolientechnik, Geräte für die Angiographie, Kardiographie, Neuroradiologie und Substraktionsangiographie (DSA); Geräte für die digitale Bildaufnahme zur Kontrastmitteluntersuchung in Echtzeit-Bildwiedergabe; - 5 - Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; elektrotechnische und elektronische Ausrüstungen als Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Kraft- und Antriebsmaschinen und dazu-gehörige Anlassgeräte für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (soweit in Klasse 12 enthalten); Stromabnehmer; Katalysato-ren und Katalysatorträger für Antriebe von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Lambda-Sonden; Rückhaltesysteme für Landfahrzeuge, nämlich Airbags, Gurtstrammer; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Telekommunikation; Unterrichtung; Vermittlung, Organisation und Durchführung von Schulungen, Lehrgängen und Seminaren; Wissensver-mittlung; Forschung und Entwicklung für andere auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informatik, medizinischen Technik, Physik, Chemie und des Maschinenbaus sowie Planung, Be-ratung, Ingenieurarbeiten und technische Überwachung auf diesen Gebieten; Bau- und Konstruktionsplanung und –bera-tung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Daten-verarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunika-tionsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Te-lekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazu-gehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, insbe-sondere das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Vi- - 6 - deo- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf ei-ner Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Syste-me; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverar-beitungsprogrammen". Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge stelle eine direkte und ohne weiteres verständliche Bezeichnung eines weltweiten Netzes der Innovation dar. In dieser Bedeutung liege für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistun-gen eine Sach- und Bestimmungsangabe vor. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese im wesentlichen auf die Bedeutungsverschiedenheit der angemeldeten Bezeichnung und vermißt ei-nen ausreichenden beschreibenden Bezug im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist. - 7 - Die einzelnen Bestandteile, die dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen sind, sind ohne weiteres verständlich. Teilweise werden die Begriffe unverändert oder geringfügig abgewandelt auch im Deutschen verwendet. So läßt sich aus dem der Anmelderin vorab übermittelten Recherchematerial der Begriff der "globalen Vision" des "Global Village" (vgl auch Loskant, Das neue Trendwörterlexikon, 1. Aufl, Seite 80), des "globalen Marktplatzes" sowie des "Global Banking", "Global Sourcing" und der "Global Cuisine" (vgl Loskant aaO Seite 73) entnehmen. Dieses Adjektiv findet auch mit dem hier weiter einschlägi-gen "Netzwerk" Verwendung. So unterstreicht in einer ebenfalls der Anmelderin vorab übermittelten Werbeanzeige ein deutsches Bankinstitut seine Organisation "in einem globalen Netzwerk". Das Zeichenelement "Innovation", das auf die latei-nische Sprache zurückgeht, ist mit derselben Bedeutung besonders in der Wer-bung auch im Deutschen vertreten (vgl Wörterbuch der Werbesprache, 1. Auflage, Seite 87). Demgemäß weist die Gesamtbezeichnung, wie die Markenstelle zutreffend ange-nommen hat, auf ein weltweites Netz der Innovation hin. Die angemeldete Wortfolge findet auch in ihrer Zusammensetzung Verwendung. Dies belegen einige ebenfalls vorab übermittelten englischsprachigen Auszüge ei-ner Internet-Recherche. Soweit darin der Bezeichnung zusätzlich das Substantiv "Centers" bzw "Centres" angefügt ist, führt dies nicht vom festgestellten Bedeu-tungsinhalt der angemeldeten Bezeichnung weg. Der Zusatz drückt lediglich aus, daß die besondere Qualität der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen (auch) über derartige Zentren realisiert werden soll. Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die Bezeichnung auch keine, mög-licherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit auf. Davon zu unterscheiden ist eine nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen steht (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt). - 8 - Diese Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstraktionsgehalt einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch kein Krite-rium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene, glatt an-preisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zugänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervorhebung entnommen werden könnte. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Dr. Buchetmann Voit Schramm Ko
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